_) auf das Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft. Darin wurde zunächst darauf hingewiesen, dass sie keinerlei Schreiben der Republik G.________ (Staat) annehmen könnten, dass das europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) auf dem Territorium der Republik D.________ keine Wirksamkeit entfalte und dass auch kein Vertrag zwischen der Republik D.________ und der Schweizerischen Eidgenossenschaft bestehe, welcher eine offizielle Rechtshilfe regeln würde.