_____ einiges dafür spreche, dass der Termin vom 9. Mai 2016 ein wichtiger Termin im Ausschreibungsverfahren gewesen sei, dieser für beide Bietergruppen gegolten habe und aufgrund dessen Nichteinhaltung die Bietergruppe des Beschwerdeführers aus dem Vergabeverfahren ausgeschlossen worden sei. Gleichzeitig bestünden jedoch nach wie vor Unklarheiten, welche mittels Inanspruchnahme der Rechtshilfe von der Staatsanwaltschaft geklärt werden müssten. So sei auf dem Amtsweg sicherzustellen, dass die eingereichten Dokumente der Republik D.________ tatsächlich dergestalt und von den bezeichneten Behörden ausgestellt worden seien, resp.