10 Abs. 1 der provisorischen Verfahrensordnung der Verwaltung über die Auftragsvergabe im Kreis J.________) erst im Rahmen der Anfechtung des Beschlusses als Verstoss gegen eine gewöhnliche Vorschrift betrachtet. Der Unterschied zwischen einer geltenden absoluten Vorschrift und einer gewöhnlichen Vorschrift besteht im Ermessensspielraum des erlassenden Organs. Im Falle eines Verstosses gegen geltende absolute Vorschriften hat das erlassende Organ keinerlei Ermessensspielraum.