hier auf keinerlei Verständnis gestossen. Abschliessend ist anzumerken, dass wir keinerlei Meinung zu den juristischen Angelegenheiten in der Schweiz haben. Dies gehört selbstverständlich nicht zu den Pflichten unserer Verwaltung. Wir haben einzig und allein die Verantwortung für den Verzug geprüft und sind zu dem Entschluss gelangt, der Gruppe I.________ das Versäumnis des 09.05.2016 [Einreichung] nicht [!] als Hauptgrund und das Versäumnis vom 16.05.2016 [Eintreffen] als Nebengrund zur Last zu legen [jedoch die Berichtspflicht aufzuerlegen!]. Der Beschluss vom 31.07.2017 über die Ausschliessung ist somit vollumfänglich gerechtfertigt. [...]