(Beilage 1 zur Replik; Übersetzung vom 14. Februar 2019 nachgereicht mit Eingabe des Beschwerdeführers vom 16. Februar 2019), in welchem dieser dem Beschwerdeführer das Vergabeverfahren und den Rekursentscheid vom 11. Januar 2018 erläutert. U.a. kann diesem Schreiben – unter Bezugnahme auf ein angebliches Rundschreiben der Vergabebehörde vom 3. Februar 2016 – entnommen werden, dass hinsichtlich des Datums für das Treffen der Teilnehmer mit dem/n Vetreter/n der Vergabebehörde das Los entschieden habe und die Treffen am selben Tag stattzufinden hätten. Als Fazit hält der Anwalt fest, dass der Antrag des Beschwerdeführers bzw. der Gruppe «I._____