17.3 der Besonderen Bedingungen der 16. Mai 2016 als Abgabedatum der Antwortlisten gelte. Es könne nicht geleugnet werden, dass es im Interesse eines breiten Wettbewerbs vermieden werden sollte, Teilnehmer aus formalen Gründen auszuschliessen. Das Problem der verspäteten Vorlage erschöpfe sich jedoch nicht in einer Formalität. De facto stehe hinter dem Mittel des Ausschlusses die sinngemässe Umsetzung des Gesetzes, welches über formale Fragen hinausgehe. Das Erfordernis des obligatorischen Ausschlusses im Fall einer Verspätung habe den Zweck, jegliche Kartellvereinbarungen zu verunmöglichen. - 4. April 2018: Auskunftsbericht/Bescheinigung der Republik D.______