Der Grund für den obligatorischen Ausschluss liege im Gleichheitsprinzip. Der Beschwerdeführer sei am 31. März 2016 angewiesen worden, die Anordnung vom 9. Mai 2016 zu befolgen. Er habe die Mitwirkungspflichten gemäss Ziff. 24.2 der Besonderen Bedingungen verletzt (Anmerkung: […] Die Ausschreibungsteilnehmer unterliegen einer vorrangigen Verpflichtung zur Mitwirkung an diesen Verfahrenshandlungen […]. [S. 2 des übersetzten Rekursentscheids]).