(Beilage 15 zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 20. April 2018, Übersetzung vom 20. März 2018): Dem Beschluss zufolge war strittig, ob der Ausschluss aus dem Vergabeverfahren aufgrund der verspäteten Vorlage der Antwortliste (Anmerkung: gemeint ist die zuvor erwähnte Antwortliste zum Antrag auf Erhalt einer Bescheinigung nach Form «ICV 04 Revision 4») rechtmässig gewesen war. S. 5 des übersetzten Rekursentscheids kann entnommen werden, dass sich der Beschwerdeführer im Rahmen des erstinstanzlichen Vergabeverfahrens auf den Standpunkt gestellt hat, mit der Wahrnehmung des Termins vom 16. Mai 2016 und der damals ab-