Weiter ist unbestritten, dass die Antwortliste zum Antrag auf Erhalt einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach Form «ICV 04 Revision 4» am 16. Mai 2016 bei der Vergabebehörde hätte eingehen sollen (Beschluss der Republik D.________, Verwaltung Kreis J.________, vom 11. Januar 2018 [Beilage 15 zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 20. April 2018]). Als erwiesen gilt ferner, dass der versäumte Termin vom 9. Mai 2016 am 16. Mai 2016 nachgeholt worden ist und die dabei erstellten Dokumente bzw. Datenaufzeichnungen (d.h. die Antwortliste zum Antrag auf Erhalt einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach Form