der Erstellung einer Antwort zum Antrag auf Erhalt einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach Form «ICV 04 Revision 4»), diesen jedoch aufgrund der an jenem Tag erfolgten Zwangsmassnahmen nicht hat wahrnehmen können. Weiter ist unbestritten, dass die Antwortliste zum Antrag auf Erhalt einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach Form «ICV 04 Revision 4» am 16. Mai 2016 bei der Vergabebehörde hätte eingehen sollen (Beschluss der Republik D.________, Verwaltung Kreis J.________, vom 11. Januar 2018 [Beilage 15 zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 20. April 2018]).