Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2.2 Im Beschwerdeverfahren können neue Tatsachen geltend gemacht und neue Beweismittel eingebracht werden (KELLER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 42 zu Art. 393 StPO mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1B_768/2012 vom 15. Januar 2013 E. 2.1; ferner Urteil des Bundesgericht 6B_617/2016 vom 2. Dezember 2016 E. 3.4). Einer Berücksichtigung des erst mit Replik vom 16. Juli 2021 eingereichten Urteils des Regionalgerichts H.______