Die Generalstaatsanwaltschaft reichte am 6. Juli 2021 eine Stellungnahme ein und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. In seiner Replik vom 16. Juli 2021 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Zudem reichte er ein Urteil des Regionalgerichts H.________ (der Republik D.) vom 30. April 2021 ein. Die Replik samt Beilagen wurde den übrigen Verfahrensbeteiligten mit Verfügung vom 19. Juli 2021 zugestellt. Weitere Eingaben gingen nicht mehr ein.