- CHF 205.- zuzüglich Zins von 5 % seit 20. November 2019 - CHF 2’029.- zuzüglich Zins von 5 % seit 14. Januar 2020 - CHF 1’287.- zuzüglich Zins von 5 % seit 16. April 2020 5. Eventualiter sei die Kausalität zwischen den gegen den Beschwerdeführer durchgeführten Zwangsmassnahmen und den gemäss Ziff. 1-4 oben eingetretenen Schäden festzustellen und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Festsetzung des Schadens zurückzuweisen. 6. Subeventualiter sei die Sache zwecks weiterer Beweiserhebungen im Zusammenhang mit der Kausalitätsprüfung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.