2. Es sei Ziff. 2 der Verfügung der Beschwerdegegnerin aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer eine Entschädigung für seine wirtschaftlichen Einbussen (entgangene Provision) von EUR 709’540.-zuzüglich 5 % Zins seit 1. Januar 2019, eventualiter CHF 798’516.-, zuzüglich 5 % Zins seit 1. Januar 2019 zuzusprechen.