gerichtet werden musste. Ein direkt an die Republik D.________ gerichtetes Rechtshilfeersuchen war aus völkerrechtlicher Sicht nicht möglich. Mit Schreiben vom 27. März 2020 nahm die Republik D.________ zum Rechtshilfeersuchen Stellung. 1.2 Mit Verfügung vom 23. April 2021 (genehmigt am 21. Mai 2021) wies die Staatsanwaltschaft die im Zusammenhang mit dem Vergabeverfahren in D.________ gestellten Entschädigungsforderungen des Beschuldigten erneut ab (Dispositivziffer 2). Weiter verweigerte sie dem Beschuldigten eine Entschädigung für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte (Dispositivziffer 4).