Beschwerdekammer) eingereichte Beschwerde wurde mit Entscheid BK 18 464 vom 16. Oktober 2018 (u.a.) insoweit gutgeheissen, als die Angelegenheit an die Staatsanwaltschaft zwecks erneuter Prüfung der Kausalität sowie zur allfälligen Schadensberechnung zurückgewiesen wurde. Nach der (teilweisen) Rückweisung leitete die Staatsanwaltschaft ein internationales Rechtshilfeverfahren hinsichtlich allfälliger Entschädigungsansprüche betreffend den Ausschluss aus dem Vergabeverfahren ein, wobei das entsprechende Rechtshilfeersuchen an die zuständigen Behörden von G.________ (Staat) gerichtet werden musste.