Gleichzeitig beurteilte sie (u.a.) diverse Ent- schädigungs- und Genugtuungsbegehren des Beschuldigten, wobei sie bezüglich der von diesem im Zusammenhang mit einem Vergabeverfahren in der Republik D.________ geltend gemachten Forderungen die Kausalität verneinte. Dies zusammengefasst mit der Begründung, dass die Nichteinhaltung der im Vergabeverfahren vorgesehenen Frist vom 16. Mai 2016 ausschlaggebend für den Ausschluss gewesen sei, und nicht etwa – wie vom Beschuldigten geltend gemacht – die Nichteinhaltung der Frist vom 9. Mai 2016.