Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 21 268 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 22. Oktober 2021 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Hubschmid Gerichtsschreiberin Beldi Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Entschädigungsforderungen Strafverfahren wegen Betrugs (evtl. Versuch), Diebstahls (evtl. Versuch), Veruntreuung (evtl. Versuch) etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 23. April 2021 (BM 16 7832) Erwägungen: 1. 1.1 Mit Verfügung vom 22. Oktober 2018 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das von der C.________ AG ge- gen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) initiierte Verfahren wegen Betrugs (evtl. Versuch), Diebstahls (evtl. Versuch), Veruntreuung (evtl. Versuch) und Ur- kundenfälschung (evtl. Betrugs) ein. Gleichzeitig beurteilte sie (u.a.) diverse Ent- schädigungs- und Genugtuungsbegehren des Beschuldigten, wobei sie bezüglich der von diesem im Zusammenhang mit einem Vergabeverfahren in der Republik D.________ geltend gemachten Forderungen die Kausalität verneinte. Dies zu- sammengefasst mit der Begründung, dass die Nichteinhaltung der im Vergabever- fahren vorgesehenen Frist vom 16. Mai 2016 ausschlaggebend für den Ausschluss gewesen sei, und nicht etwa – wie vom Beschuldigten geltend gemacht – die Nichteinhaltung der Frist vom 9. Mai 2016. Eine hiergegen vom Beschuldigten bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nach- folgend: Beschwerdekammer) eingereichte Beschwerde wurde mit Entscheid BK 18 464 vom 16. Oktober 2018 (u.a.) insoweit gutgeheissen, als die Angelegenheit an die Staatsanwaltschaft zwecks erneuter Prüfung der Kausalität sowie zur allfälli- gen Schadensberechnung zurückgewiesen wurde. Nach der (teilweisen) Rückweisung leitete die Staatsanwaltschaft ein internationa- les Rechtshilfeverfahren hinsichtlich allfälliger Entschädigungsansprüche betreffend den Ausschluss aus dem Vergabeverfahren ein, wobei das entsprechende Rechts- hilfeersuchen an die zuständigen Behörden von G.________ (Staat) gerichtet wer- den musste. Ein direkt an die Republik D.________ gerichtetes Rechtshilfeersu- chen war aus völkerrechtlicher Sicht nicht möglich. Mit Schreiben vom 27. März 2020 nahm die Republik D.________ zum Rechtshilfeersuchen Stellung. 1.2 Mit Verfügung vom 23. April 2021 (genehmigt am 21. Mai 2021) wies die Staats- anwaltschaft die im Zusammenhang mit dem Vergabeverfahren in D.________ ge- stellten Entschädigungsforderungen des Beschuldigten erneut ab (Dispositivziffer 2). Weiter verweigerte sie dem Beschuldigten eine Entschädigung für die ange- messene Ausübung seiner Verfahrensrechte (Dispositivziffer 4). Dagegen reichte der Beschuldigte (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 3. Juni 2021 Beschwerde ein und stellte – unter Kosten- und Ent- schädigungsfolgen – folgende Anträge: 1. Es sei Ziff. 2 der Verfügung der Beschwerdegegnerin aufzuheben und es sei dem Beschwerde- führer eine Entschädigung für seine wirtschaftlichen Einbussen (entgangener Verdienst) von mindestens CHF 436’396.-, zuzüglich 5 % Zins seit 1. Juni 2019, eventualiter von EUR 392’594.- zuzüglich 5 % Zins seit 1. Juni 2019 zuzusprechen. 2. Es sei Ziff. 2 der Verfügung der Beschwerdegegnerin aufzuheben und es sei dem Beschwerde- führer eine Entschädigung für seine wirtschaftlichen Einbussen (entgangene Provision) von EUR 709’540.-zuzüglich 5 % Zins seit 1. Januar 2019, eventualiter CHF 798’516.-, zuzüglich 5 % Zins seit 1. Januar 2019 zuzusprechen. 2 3. Es sei Ziff. 2 der Verfügung der Beschwerdegegnerin aufzuheben und es sei dem Beschwerde- führer eine Entschädigung für seine wirtschaftlichen Einbussen (entgangener Gewinn) von EUR 1’1674’499.-, zuzüglich Zins von 5 % auf folgenden Beträgen zuzusprechen: - EUR 596’682.- seit dem 3. Februar 2018 - EUR 280’551.- seit dem 4. April 2018 - EUR 314’494.- seit dem 20. Oktober 2018 - EUR 91’791.- seit dem 5. Januar 2019 - EUR 390’979.- seit dem 9. April 2019 Eventualiter sei dem Beschwerdeführer eine Entschädigung von CHF 1’946'332.- zuzusprechen. 4. Es sei Ziff. 2 der Verfügung der Beschwerdegegnerin aufzuheben und es seien dem Beschwer- deführer folgende Entschädigungen für seine Kosten im Zusammenhang mit der Projektaus- schreibung in D.________ zuzusprechen: - CHF 69’382.- zuzüglich Zins von 5 % auf dem Betrag von CHF 33’984.- ab dem 28. August 2017 und auf dem Betrag von CHF 17’461 ab dem 20. April 2018. - EUR 5’962.- zuzüglich Zins von 5 % seit 14. August 2020 - RUB 72’790.- zuzüglich Zins von 5 % seit 20. November 2019 - CHF 205.- zuzüglich Zins von 5 % seit 20. November 2019 - CHF 2’029.- zuzüglich Zins von 5 % seit 14. Januar 2020 - CHF 1’287.- zuzüglich Zins von 5 % seit 16. April 2020 5. Eventualiter sei die Kausalität zwischen den gegen den Beschwerdeführer durchgeführten Zwangsmassnahmen und den gemäss Ziff. 1-4 oben eingetretenen Schäden festzustellen und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Festsetzung des Schadens zurückzuweisen. 6. Subeventualiter sei die Sache zwecks weiterer Beweiserhebungen im Zusammenhang mit der Kausalitätsprüfung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 7. Es sei Ziff. 4 der Verfügung aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer eine Entschädigung für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte mit dem Unterzeichnenden in der Höhe von CHF 15’321.- (inkl. Auslagenpauschale) zuzusprechen. Die Generalstaatsanwaltschaft reichte am 6. Juli 2021 eine Stellungnahme ein und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. In seiner Replik vom 16. Juli 2021 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Zudem reichte er ein Urteil des Regionalgerichts H.________ (der Republik D.) vom 30. April 2021 ein. Die Replik samt Beilagen wurde den übrigen Verfahrensbeteiligten mit Verfü- gung vom 19. Juli 2021 zugestellt. Weitere Eingaben gingen nicht mehr ein. 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation 3 der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die verweigerten Entschädigungen unmit- telbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Be- schwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2.2 Im Beschwerdeverfahren können neue Tatsachen geltend gemacht und neue Be- weismittel eingebracht werden (KELLER, in: Kommentar zur Schweizerischen Straf- prozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 42 zu Art. 393 StPO mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1B_768/2012 vom 15. Januar 2013 E. 2.1; ferner Urteil des Bundesgericht 6B_617/2016 vom 2. Dezember 2016 E. 3.4). Einer Berücksichti- gung des erst mit Replik vom 16. Juli 2021 eingereichten Urteils des Regionalge- richts H.________ (der Republik D.) vom 30. April 2021 im Beschwerdeverfahren steht somit nichts entgegen. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, aufgrund des Strafverfahrens – konkret der am 9. Mai 2016 durchgeführten Hausdurchsuchung und der anschliessenden Fest- nahme und Einvernahme in Bern – eine wichtige Frist verpasst zu haben, weshalb er bzw. die Bietergruppe «I.________» (nachfolgend auch: Ausschreibungsteil- nehmergruppe/Gruppe «I.________»), welcher er angehört habe, den Zuschlag für ein Projekt in D.________ nicht erhalten habe. Der daraus resultierende Schaden sei ihm nun zu entschädigen (entgangener Verdienst, entgangene Provision, ent- gangener Gewinn sowie Kosten im Zusammenhang mit der Projektausschreibung in D.________). Von der Staatsanwaltschaft wird in diesem Zusammenhang nicht in Abrede ge- stellt, dass der Beschwerdeführer am 9. Mai 2016 um 17.15 Uhr in Basel einen Termin mit einem Boten resp. Vertreter der Vergabebehörde gehabt hätte (zwecks Beantwortung technischer Fragen resp. der Erstellung einer Antwort zum Antrag auf Erhalt einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach Form «ICV 04 Revision 4»), diesen jedoch aufgrund der an jenem Tag erfolgten Zwangsmassnahmen nicht hat wahrnehmen können. Weiter ist unbestritten, dass die Antwortliste zum Antrag auf Erhalt einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach Form «ICV 04 Revision 4» am 16. Mai 2016 bei der Vergabebehörde hätte eingehen sollen (Beschluss der Repu- blik D.________, Verwaltung Kreis J.________, vom 11. Januar 2018 [Beilage 15 zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 20. April 2018]). Als erwiesen gilt ferner, dass der versäumte Termin vom 9. Mai 2016 am 16. Mai 2016 nachgeholt worden ist und die dabei erstellten Dokumente bzw. Datenaufzeichnungen (d.h. die Ant- wortliste zum Antrag auf Erhalt einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach Form «ICV 04 Revision 4») am 23. Mai 2016 bei der zuständigen Vergabebehörde des Kreises J.________ eingegangen sind. 3.2 Umstritten ist indes nach wie vor, welche Bedeutung den beiden Terminen vom 9. Mai 2016 und 16. Mai 2016 im Ausschreibungsverfahren zugekommen ist und ob allein die Nichtwahrung des Besprechungstermins vom 9. Mai 2016 dazu ge- 4 führt hat, dass der Ausschreibungsteilnehmergruppe «I.________» der Zuschlag nicht erteilt worden ist. Den Akten lassen sich hierzu in sachverhaltsmässiger Hinsicht folgende Angaben entnehmen: - 31. März 2016: Schreiben der Republik D.________, Verwaltung Kreis J.________, Stv. Vorsitzender der Ausschreibungskommission (Beilage 9 zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 20. April 2018, Übersetzung vom 12. Juni 2017): Diesem zufolge hat die Vergabehörde «ICV 04 Revision 4» erhalten, wünscht jedoch eine Begründung der technischen Dokumentation. Auf Bitte des Be- schwerdeführers hin werde am 9. Mai 2016 Herr E.________ (Inspektor [in an- deren Dokumenten auch Bote oder Vertreter genannt]) zwecks Verhandlung zu ihm (dem Beschwerdeführer) reisen. Ob er die Möglichkeit erhalte, sich weiter an der Ausschreibung zu beteiligen, werde von den Ergebnissen dieser Ver- handlungen abhängen. Die Echtheit dieses Dokuments wurde der Staatsanwaltschaft von der Republik D.________ mit Stempel und Unterschrift am 8. November 2019 bestätigt (Ein- gang bei der Staatsanwaltschaft: 25. November 2019). - 9. Mai 2016: Hausdurchsuchung am Domizil des Beschwerdeführers in Basel mit anschliessender Festnahme und Einvernahme in Bern. Um 17.45 Uhr wurde der Beschwerdeführer in Bern entlassen. Nichtwahrnehmung des für 17.15 Uhr vorgesehenen Termins mit dem Boten der Vergabebehörde. - 16. Mai 2016: Nachholung des versäumten Termins vom 9. Mai 2016, anlässlich welchem der Beschwerdeführer die technische Dokumentation begründet hat bzw. die Antwortliste zum Antrag auf Erhalt einer Unbedenklichkeitsbescheini- gung nach Form «ICV 04 Revision 4» erstellt worden ist. - 23. Mai 2016: Eingang der Antwortliste zum Antrag auf Erhalt einer Unbedenk- lichkeitsbescheinigung nach Form «ICV 04 Revision 4» bei der Vergabebehörde in J.________. - 31. Mai 2017: Sitzung der Auftragsvergabestelle, Verwaltung Kreis J.________, mit dem Beschwerdeführer betreffend Gewährung des rechtlichen Gehörs i.S. Nichtwahrnehmung des Besprechungstermins vom 9. Mai 2016 (Übersetzung vom 4. April 2019). Dem Sitzungsprotokoll kann entnommen werden, dass anlässlich des Termins vom 9. Mai 2016 der Fragebogen «ICV 04 Revision 4» bzw. die Antwortliste hierzu hätte abgegeben werden müssen (Ziff. 5 «Erläuterung») und dem Be- schwerdeführer bzw. der Gruppe «I.________» infolge Nichtwahrnehmung die- ses Termins bzw. der erst später erfolgten Abgabe der Antwortliste nun der Ausschluss aus dem Vergabeverfahren drohe (Z. 97-99). Ferner wird festgehal- ten, dass der Mitkonkurrent aus Ostasien den Fragebogen am 9. Mai 2016 dem Boten übergeben habe (Z. 129–131, Z. 137-139), gleiche Rechte und Pflichten 5 für alle Teilnehmer gelten würden und dass sie (die Behörde) den vom Be- schwerdeführer eingereichten Fragebogen bzw. die Antwortliste der Gruppe «I.________» zum Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung nach Form «ICV 04 Revision 4» als verspätet eingereicht betrachte (unter Bezugnahme auf Ziff. 24.1 der Besonderen Bedingungen [Anmerkung: Das Organ für die Vergabe öffentli- cher Aufträge ist verpflichtet, die nach Öffnung des ersten Angebots eingehenden Angebote abzu- lehnen]). Geschlossen wird die Sitzung mit der Ankündigung, dass die juristi- schen Folgen des Verzugs vom 9. Mai 2016 geprüft werden müssten, der Be- schwerdeführer mit einer negativen Entscheidung rechnen müsse (Z. 142). - 31. Juli 2017: Schreiben der Republik D.________, Verwaltung Kreis J.________, Stv. Vorsitzender der Ausschreibungskommission (Übersetzung vom 29. September 2017, Beilage 5 zur Beschwerde im Beschwerdeverfahren BK 18 464): Nach den Ergebnissen der Ausschreibung wurde das Angebot der Unternehmergruppe I.________ mit 15 Punkten bewertet. Das Angebot Ihres Mitbewerbers wurde mit 14 Punkten bewertet. Da Sie aber die Form „ICV 04 Revision 4" nicht fristgemäss vorgelegt haben sowie keine Verhandlungen mit unserem Vertreter Herrn E.________ zur gegebener Zeit stattgefunden haben.* Wir teilen Ihnen mit Bedauern mit, dass durch Beschluss der Verwaltung sowie der Ausschreibungskommission die Unternehmergruppe I.________ keinen Zuschlag für den Werksbau erhält. (Anm.d.Übers. * Dies ist eine wortwörtliche Übersetzung des grammatikalisch fehlerhaften Originalsatzes.) Die Echtheit dieses Dokuments wurde der Staatsanwaltschaft von der Republik D.________ mit Stempel und Unterschrift am 8. November 2019 bestätigt (Ein- gang bei der Staatsanwaltschaft: 25. November 2019). - 11. Januar 2018: Beschluss der Republik D.________ (Rekursentscheid betref- fend Ausschluss [vom 31. Juli 2017]), Verwaltung Kreis J.________ (Beilage 15 zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 20. April 2018, Übersetzung vom 20. März 2018): Dem Beschluss zufolge war strittig, ob der Ausschluss aus dem Vergabeverfah- ren aufgrund der verspäteten Vorlage der Antwortliste (Anmerkung: gemeint ist die zuvor erwähnte Antwortliste zum Antrag auf Erhalt einer Bescheinigung nach Form «ICV 04 Revision 4») rechtmässig gewesen war. S. 5 des übersetzten Re- kursentscheids kann entnommen werden, dass sich der Beschwerdeführer im Rahmen des erstinstanzlichen Vergabeverfahrens auf den Standpunkt gestellt hat, mit der Wahrnehmung des Termins vom 16. Mai 2016 und der damals ab- gegebenen Antwortliste die Fristen eingehalten zu haben. S. 5 f. des übersetzten Rekursentscheids ist zu entnehmen, dass die Vergabe- behörde den Ausschluss damit begründet hat, dass Ziff. 17.3 der Besonderen Bedingungen (Anmerkung: Ziff. 17.3 der Besonderen Bedingungen lautet wie folgt: Termin für die Einreichung des Antrags auf Erhalt einer Bescheinigung gemäss Formblatt IVC 04 Revision 4 ist der 16. Mai 2016. Das Organ für die Vergabe öffentlicher Aufträge ist für die fristgerechte Durchführung der Gespräche zum festgelegten Zeitpunkt verantwortlich [vgl. S. 1 des über- 6 setzten Rekursentscheids]) eine Verfahrenshandlung des Organs zur Vergabe öffentlicher Aufträge gegenüber dem Kreisingenieur zum Inhalt habe. Diese Zif- fer bedeute nicht, dass die Teilnehmer bis zu diesem Zeitpunkt die Antwortliste dem Boten übergeben könnten. Das Organ zur Vergabe öffentlicher Aufträge hätte alle Aufträge am selben Tag (16. Mai 2016) bearbeiten und an den Krei- singenieur weiterleiten müssen. Es liege eine Verletzung der Vorlagefrist vor, was zur Folge habe, dass der Antrag unberücksichtigt bleibe. Der Grund für den obligatorischen Ausschluss liege im Gleichheitsprinzip. Der Beschwerdeführer sei am 31. März 2016 angewiesen worden, die Anordnung vom 9. Mai 2016 zu befolgen. Er habe die Mitwirkungspflichten gemäss Ziff. 24.2 der Besonderen Bedingungen verletzt (Anmerkung: […] Die Ausschreibungsteilnehmer unterliegen einer vorrangigen Verpflichtung zur Mitwirkung an diesen Verfahrenshandlungen […]. [S. 2 des übersetzten Rekursentscheids]). Im damaligen Rekursverfahren machte der Beschwerdeführer geltend, dass das Schreiben der Vergabebehörde vom 31. März 2016 keine Weisung gewesen bzw. diesem kein Beschlusscharakter zugekommen sei und eine Begründung, was ein klarer Verstoss sei, gefehlt habe. Weiter nenne Ziff. 17.3 der Besonde- ren Bedingungen klar den 16. Mai 2016 als Abgabedatum. Ferner führte er aus, dass die Besonderen Bedingungen keinen zwangsweisen Ausschluss ohne vor- herige Verwarnung vorsehen würden. Darüber hinaus habe er den Termin vom 9. Mai 2016 aufgrund rechtswidriger Zwangsmassnahmen nicht wahrnehmen können. Und schliesslich liege die Verantwortung für die verspätete Übergabe bei der Vergabebehörde (zum Ganzen S. 7 des übersetzten Rekursentscheids). Die Rekursbehörde hielt dazu was folgt fest (S. 11 des übersetzten Rekursent- scheids): 2. In diesem Fall war der Ausschluss des kommerziellen Angebots des Antragstellers rechtmäs- sig. Hierbei ist es zweifellos und bewiesen, dass die Antwortliste zum Antrag auf Erhalt einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach Formblatt „ICV 04 Revision 4" de jure erst am 23.5.2016 beim Antragsgegner einging. Die Parteien führen in ihren Schreiben unterschiedliche Uhrzeiten an. Dies hat aufgrund der eindeutigen Formulierung in den Besonderen Bedingungen zum Auf- tragsvergabeverfahren und der erheblichen mehrtägigen Verspätung keinerlei Bedeutung. Der ei- gentliche Inhalt des Beschlusses des Antragsgegners vom 31.3.2016 war zweideutig: Vorlage der vorgenannten Antwortliste am 9.5.2016, nicht am 16.5.2016. Dies geschah offensichtlich nicht. Der Antragsteller ist gemäss Ziffer 22 in Verbindung mit Ziffer 18.4 der provisorischen Verfahrens- ordnung der Verwaltung für die Auftragsvergabe im Kreis und weiter gefasst in Verbindung mit einzelnen Bestimmungen der Ziffern 24.1 und 17.3 des Vergabeverfahrens für die verspätete Ein- reichung verantwortlich. Als Ausgangspunkt ist der genaue Inhalt des konkreten faktischen Umstandes von Bedeutung, der die Grundlage für den Ausschluss war. Folglich ist der Bezugspunkt der Bestimmungen die Frist- verletzung an sich, und nicht die Verweigerung der Nichtvornahme [Anmerkung: gemäss Übersetzer müsste es sinngemäss «Vornahme» heissen] dieser Verfahrenshandlung durch den Antragsteller. Die Fristverletzung war in diesem Fall alleinige Folge des Nichterscheinens des Antragstellers am 9.5.2016. 7 Weiter hält die Rekursbehörde fest, dass die Rügen des Beschwerdeführers hinsichtlich formeller Voraussetzungen des Schreibens vom 31. März 2016 und des Beschlusses vom 31. Juli 2017 gerechtfertigt, die Mängel nun nachweislich aber geheilt seien. Auf S. 13 des übersetzten Rekursentscheids wird betont, dass der Frage, wes- halb das Treffen vom 9. Mai 2016 nicht zustande gekommen sei, erhebliche Be- deutung zukomme (d.h. die Frage, ob die Verantwortung bei der Vergabebehör- de liege [u.a. Umstand, dass der Bote am Abend des 9. Mai 2016 nicht noch- mals nach Basel zurückgekehrt sei] oder beim Beschwerdeführer [Strafverfah- ren]). Dazu hielt sie zunächst fest, dass (chronologisch gesehen) an erster Stelle die Zwangsmassnahmen der Strafverfolgungsbehörden in der Schweiz Grund für die Abwesenheit des Beschwerdeführers und die dadurch verursachte Ver- spätung gewesen seien. Aufgrund der Zwangsmassnahmen sei dem Beschwer- deführer die Einhaltung der durch das Organ für die Vergabe öffentlicher Aufträ- ge am 31. März 2016 gesetzten Frist (9. Mai 2016) zumindest erheblich er- schwert worden. Die Weigerung des Boten, am Abend des 9. Mai 2016 nach Basel zurückzukehren, war für die Rechtsmittelbehörde ohne Belang. Auf S. 14 weist die Rechtsmittelbehörde den Beschwerdeführer jedoch auch darauf hin, dass er einem Irrtum unterliege, wenn er annehme, dass der Aus- schluss allein auf Grundlage der Nichtbefolgung der Weisung möglich sei. Was den Ausschluss unumgänglich mache, sei der Grundsatz der Bekanntgabe- pflicht und der Grundsatz der Gleichheit aller Teilnehmer. Sie betont weiter, dass die Feststellung der Verpflichtung zur Übernahme der Verantwortung keine Schuldzuweisung beinhalte. Der Beschwerdeführer habe überzeugend darge- legt, aus welchen Gründen eine frühere Übergabe der Antwortliste nicht möglich gewesen sei. Er habe wegen Prozesshandlungen von Justizorganen der Schweiz in Form von Festnahme und Hausdurchsuchung nicht zu dem Treffen kommen können und sei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass gemäss Ziff. 17.3 der Besonderen Bedingungen der 16. Mai 2016 als Abgabedatum der Antwortlisten gelte. Es könne nicht geleugnet werden, dass es im Interesse ei- nes breiten Wettbewerbs vermieden werden sollte, Teilnehmer aus formalen Gründen auszuschliessen. Das Problem der verspäteten Vorlage erschöpfe sich jedoch nicht in einer Formalität. De facto stehe hinter dem Mittel des Ausschlus- ses die sinngemässe Umsetzung des Gesetzes, welches über formale Fragen hinausgehe. Das Erfordernis des obligatorischen Ausschlusses im Fall einer Verspätung habe den Zweck, jegliche Kartellvereinbarungen zu verunmögli- chen. - 4. April 2018: Auskunftsbericht/Bescheinigung der Republik D.________, Ver- waltung Kreis J.________, Stv. Vorsitzender der Vergabekommission (Beilage 9 zur Triplik im Beschwerdeverfahren BK 18 464; Übersetzung vom 20. April 2018): In diesem Schreiben wird bestätigt, dass der Beschwerdeführer den Termin am 9. Mai 2016 nicht wahrgenommen habe und die Gruppe «I.________» deshalb vom Projekt ausgeschlossen worden sei. Festgehalten wird ferner, dass der Be- 8 schwerdeführer bzw. die Gruppe «I.________» ohne Ausschluss den Zuschlag erhalten hätte, da er bzw. sie die meisten Punkte erhalten hätten. Die Echtheit dieses Dokuments wurde der Staatsanwaltschaft von der Republik D.________ mit Stempel und Unterschrift am 8. November 2019 bestätigt (Ein- gang bei der Staatsanwaltschaft: 25. November 2019). - 31. Januar 2018: Schreiben des Anwalts K.________ (Beilage 1 zur Replik; Übersetzung vom 14. Februar 2019 nachgereicht mit Eingabe des Beschwerde- führers vom 16. Februar 2019), in welchem dieser dem Beschwerdeführer das Vergabeverfahren und den Rekursentscheid vom 11. Januar 2018 erläutert. U.a. kann diesem Schreiben – unter Bezugnahme auf ein angebliches Rundschrei- ben der Vergabebehörde vom 3. Februar 2016 – entnommen werden, dass hin- sichtlich des Datums für das Treffen der Teilnehmer mit dem/n Vetreter/n der Vergabebehörde das Los entschieden habe und die Treffen am selben Tag stattzufinden hätten. Als Fazit hält der Anwalt fest, dass der Antrag des Be- schwerdeführers bzw. der Gruppe «I.________» aufgrund der Nichteinhaltung des auf den 9. Mai 2016 festgelegten Termins erfolglos gewesen sei. - 22. Oktober 2018: Einstellungsverfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, mit welcher die im Zusammenhang mit dem Vergabeverfahren geltend gemachten Entschädigungsforderungen mangels Kausalität abgewiesen wurden. - 20. März 2019: Schreiben der Republik D.________, Verwaltung Kreis J.________, L.________ [Anmerkung: Leiter Abteilung Recht]: Die erste Über- setzung von M.________ vom 10. April 2019 (amtlich beglaubigt am 24. April 2019) gibt folgenden Wortlaut wieder (Auszug): [...] Herrn A.________ und dementsprechend seiner Teilnehmergruppe I.________ wird in Bezug auf seine Berichtspflicht die Nichteinhaltung der Fristen [09.05.2016 als Ereignisfrist] sowie das Versäumnis der Frist [16.05.2016] zur Last gelegt. Dies bedeutet, dass die Frist [Frist 09.05.2016] hätte eingehalten werden können, wenn der in Rede stehende Fragebogen am 09.05.2016 [!] [und nicht früher] an Herrn E.________ übergeben worden wäre. Ausserdem bedeutet dies, dass der vorgenannte Fragebogen genau am 16.05.2016 [und nicht vor dem 16.05.2016] an die Adresse unserer Verwaltung [richtige Abteilung unserer Administration] hätte zugestellt werden müssen. Darüber hinaus geht es um den Tag [das Datum] 09.05.2016 (Ereignisfrist), ein frei gewähltes Datum [Ereignisfrist] der Teilnehmergruppe von I.________, was der normalen und hier üblichen Vorgehensweise entspricht, wobei dieser Tag damals ausserdem selbstverständlich (!) für alle [!] anderen Tenderteilnehmer [Konkurrenten] verbindlich wurde. Somit gilt in rein praktischer Hinsicht für diesen konkreten Fall der 09.05.2016 als Tag der Abgabe desselben Formblatts durch den konkurrierenden Teilnehmer, was durch Dokumente belegt ist. Im Weiteren geht es – wie aus den Dokumenten hervorgeht – in Bezug auf das Formblatt ICV 04 Revision 4 nicht um ein elektronisches Dokument, und selbst wenn es um ein elektronisches Dokument gegangen wäre, so hätte die Beifügung in elektronischer Form nicht den formalen Anforderungen entsprochen, sodass dies nicht zulässig gewesen wäre und zum obligatorischen Ausschluss geführt hätte. 9 Was Herrn E.________ betrifft, so handelt es sich hierbei um einen Boten [und nicht um einen Kurier], d.h. um eine natürliche Person, die in unserem Auftrag handelt und nicht mit Kurierdiensten [DHL/UPS/FedEx] verglichen werden kann, um einen Abgesandten [der unsere Verwaltung unmittelbar vertritt] in den Ländern der Europäischen Union. Hierfür erhielt Herr E.________ von uns eine fortdauernde Vollmacht. Es ist zeitlich nicht immer möglich, kurzfristig einen anderen Gesandten zu bevollmächtigen, und schon gar nicht auf einen erst Stunden oder Tage vorher aus dem Ausland geäusserten Wunsch hin. Darüber hinaus haben wir in der Zusammenarbeit mit Herrn E.________ langjährige und ausschliesslich positive Erfahrungen gemacht. Er übermittelt unserer Verwaltung ausschliesslich Dokumentation in der geforderten Form innerhalb von 7 Kalendertagen. Aus diesem Grund ist die ständige Kritik von Herrn A.________ bezüglich Herrn E.________ hier auf keinerlei Verständnis gestossen. Abschliessend ist anzumerken, dass wir keinerlei Meinung zu den juristischen Angelegenheiten in der Schweiz haben. Dies gehört selbstverständlich nicht zu den Pflichten unserer Verwaltung. Wir haben einzig und allein die Verantwortung für den Verzug geprüft und sind zu dem Entschluss gelangt, der Gruppe I.________ das Versäumnis des 09.05.2016 [Einreichung] nicht [!] als Hauptgrund und das Versäumnis vom 16.05.2016 [Eintreffen] als Nebengrund zur Last zu legen [jedoch die Berichtspflicht aufzuerlegen!]. Der Beschluss vom 31.07.2017 über die Ausschliessung ist somit vollumfänglich gerechtfertigt. [...] Da die Übersetzung des zweitletzten Satzes keinen Sinn ergeben haben soll, reichte der Beschwerdeführer eine weitere Übersetzung ein. Der Übersetzung des Übersetzungsdienstes N.________ vom 3./6. Mai 2019 kann was folgt entnommen werden: Wir betrachteten rein die Vorwerfbarkeit der Verspätung und kamen zu der Entscheidung, der Gruppe „I.________" keine [!] Schuld [aber die Rechenschaftspflicht!]* an der Verspätung vom 09.05.2016 [Abgabe] als Hauptgrund und an der Verspätung vom 16.05.2016 [Eingang] als Nebengrund anzulasten. Die Entscheidung vom 31.07.2017 über den Ausschluss ist somit voll und ganz gerechtfertigt. Weitere Details finden Sie in unseren Entscheidungen oder Sie können uns direkt kontaktieren. Anmerkungen der Übersetzerin: Wörtliche Übersetzung. Die Zeichensetzung des Originals wurde beibehalten. Die Verwendung des Begriffs „Rechenschaftspflicht" ist in diesem Kontext nicht verständlich. Der Verfasser des Briefes Herr L.________ erklärt diesen Begriff in seinem weiteren Schreiben vom 26. April 2019 an Herrn A.________ als ,juristische Zurechnung". - 26. April 2019: E-Mail von L.________, Leiter Abteilung Recht, Kreisverwaltung J.________, Republik D.________ (Beilage 5 zur Triplik im Beschwerdeverfah- ren BK 18 464, Übersetzung nachgereicht am 31. Mai 2019), in welchem dieser zu den im Schreiben vom 20. März 2019 aufgetauchten Unklarheiten bezüglich der fraglichen Daten Stellung nahm und Folgendes festhielt (Hervorhebung durch die Kammer): Das Fristversäumnis vom 09.05.2016 ist der Hauptgrund für den Ausschluss, da es von uns als Verstoss gegen eine geltende absolute Vorschrift eingestuft wird (gemäss Ziffer 3 Absatz 3 der provisorischen Verfahrensordnung der Verwaltung über die Auftragsvergabe im Kreis J.________). Das Fristversäumnis vom 16.05.2016 wurde von uns (gemäss Ziffer 3 10 Abs. 1 der provisorischen Verfahrensordnung der Verwaltung über die Auftragsvergabe im Kreis J.________) erst im Rahmen der Anfechtung des Beschlusses als Verstoss gegen eine gewöhnliche Vorschrift betrachtet. Der Unterschied zwischen einer geltenden absoluten Vorschrift und einer gewöhnlichen Vorschrift besteht im Ermessensspielraum des erlassenden Organs. Im Falle eines Verstosses gegen geltende absolute Vorschriften hat das erlassende Organ keinerlei Ermessensspielraum. Im Falle eines Verstosses gegen gewöhnliche Vorschriften hat das erlassende Organ unbegrenzten Ermessensspielraum. In Ihrem speziellen Fall erfolgte der Ausschluss gemäss dem Beschluss vom 31.07.2017 ausschliesslich aufgrund des Fristversäumnisses vom 09.05.2016. Vom 16.05.2016 war nicht die Rede. Der Ausschluss war zwingend, da ein Verstoss gegen eine geltende absolute Vorschrift vorlag. Wir hatten hierbei keinen Ermessensspielraum. Die Nichteinhaltung der Frist vom 16.05.2016 spielt aus zwei Gründen keine Rolle. Erstens, weil der spätere (zweite) Verstoss gegen die Vorschrift (gewöhnliche Vorschrift) durch die prüfende Abteilung unseres staatlichen Organs erst später festgestellt wurde, nämlich erst nach Ergehen der Entscheidung über die Anfechtung des Beschlusses im Jahre 2018, also nach Inkrafttreten des Beschlusses vom 31.07.2017 (in Kraft getreten am 13.12.2017). Tatsächlich kann ein rechtmässig ausgeschlossener Anbieter nicht ein zweites Mal von ein und demselben Vergabeverfahren ausgeschlossen werden. Zweitens, weil die Anfechtung eines Beschlusses nicht zur Klärung hypothetischer Fragen genutzt werden kann. Unsere begrenzten Ressourcen erlauben uns keine eingehende Prüfung von Fragen, die wir hätten überhaupt nicht prüfen müssen. Dennoch wurde diese Frage im Rahmen der Anfechtung begleitend geprüft, wobei ein weiteres Fristversäumnis festgestellt wurde (nach Inkrafttreten der Verfügung vom 31.07.2017 zum 13.12.2017 gemäss Ziffer 52 Absatz 2 [recte: Ziff. 5 Abs. 2, vgl. E-Mail vom 26. April 2019] der provisorischen Verfahrensordnung der Verwaltung über die Auftragsvergabe im Kreis J.________). Die Frage, ob das Fristversäumnis vom 16.05.2016 zu einem rechtmässigen Ausschluss hätte führen müssen oder nicht, wurde von uns grundsätzlich offen gelassen. - 28. Juni 2019: Schreiben von O.________ (Vorsitzender der Volksversammlung Kreis J.________, Republik D.________), adressiert an P.________ (Eingabe des Beschwerdeführers vom 18. Juli 2019 im Verfahren BK 18 464). Diesem zu- folge sei die mit Dienstaufsichtsbeschwerde betitelte Eingabe vom 28. Februar 2018 als «Petition zur Prüfung des Verfahrens zur Vergabe öffentlicher Aufträge (Q.________) entgegengenommen und geprüft worden. Sie könnten versichern, dass die Kommission zur Auftragsvergabe ihren Verpflichtungen im Dienste des Vaterlandes nachgekommen sei. Es lägen auch keine Anzeichen dafür vor, wo- nach es zu einer rechtswidrigen Behandlung oder einem Rechtsmissbrauch ge- genüber der ausländischen Anbietergruppe «I.________» gekommen worden wäre. Abschliessend wurde festgehalten: Der ausschliessliche Grund für den «Hinaus- wurf» aus dem Auftragsvergabeverfahren (Q.________), wie Sie selbst sich in Ihrem eigenen Schreiben sehr direkt und einfach ausdrückten, war die Abwesenheit Ihres zuständigen Ingenieurs A.________ von der Gruppe «I.________» am 09.05.2016 in der Stadt Weil am Rhein, Deutsch- land. - 15. August 2019: Entscheid der Staatsanwaltschaft des Landkreises J.________, mit welchem zwei Entscheide der Kreisverwaltung anerkannt wor- den sind und gemäss welchem die Nichteinhaltung der Frist vom 9. Mai 2016 11 zum Ausschluss aus dem Vergabeverfahren geführt haben soll (Eingabe des Beschwerdeführers vom 19. September 2019 im Verfahren BK 18 464). - 19. Oktober 2019: Entscheid der Beschwerdekammer (BK 18 464), mit welchem die Beschwerde betreffend Entschädigungsforderungen des Beschwerdeführers gegenüber der Staatsanwaltschaft teilweise gutgeheissen und die Angelegen- heit zwecks weiteren Abklärungen (betreffend Kausalität) an die Staatsanwalt- schaft zurückgewiesen worden ist. Der Entscheidbegründung kann zusammen- gefasst entnommen werden, dass für die Beschwerdekammer gestützt auf die vom Beschwerdeführer eingereichten behördlichen Dokumente aus der Repu- blik D.________ einiges dafür spreche, dass der Termin vom 9. Mai 2016 ein wichtiger Termin im Ausschreibungsverfahren gewesen sei, dieser für beide Bie- tergruppen gegolten habe und aufgrund dessen Nichteinhaltung die Bietergrup- pe des Beschwerdeführers aus dem Vergabeverfahren ausgeschlossen worden sei. Gleichzeitig bestünden jedoch nach wie vor Unklarheiten, welche mittels In- anspruchnahme der Rechtshilfe von der Staatsanwaltschaft geklärt werden müssten. So sei auf dem Amtsweg sicherzustellen, dass die eingereichten Do- kumente der Republik D.________ tatsächlich dergestalt und von den bezeich- neten Behörden ausgestellt worden seien, resp. es sei den Fragen nachzuge- hen, ob und mit wem das Vergabeverfahren durchgeführt worden bzw. wer Teil der Bietergruppe gewesen sei, was schliesslich zum Ausschluss der Bietergrup- pe geführt habe und ob diese tatsächlich den Zuschlag erhalten hätte, wenn der Termin vom 9. Mai 2016 wahrgenommen worden wäre. - 12. November 2019: Antwortschreiben des stellvertretenden Leiters der Verwal- tung des R.________ Bezirks der Republik D.________ (Schreiben Nr. 185; mit Kopie an die Staatsanwaltschaft). Diesem zufolge sei ein Ausschreibungsverfah- ren betreffend Q.________ durchgeführt worden, wobei der Beschwerdeführer und die Firma «I.________» wegen Nichteinhaltung der «Normen» vom 9. Mai 2016 aus dem Wettbewerb ausgeschlossen worden seien. Laut den Regeln hät- ten die notwendigen Unterlagen am 9. Mai 2016 an ihren Vertreter übergeben werden müssen. Dies sei jedoch nicht gemacht worden und habe einen groben Verstoss dargestellt. Die Frage, ob die ausgeschlossene Gruppe den Auftrag erhalten könnte (recte: hätte), wenn sie nicht ausgeschlossen worden wäre, wird mit «Ja» beantwortet. - 20. November 2019: Eingabe der damaligen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers, Advokatin F.________, mit beglaubigter Übersetzung einer Beschlussfassung der Staatsanwaltschaft der Region R.________ vom 7. Oktober 2019 betreffend eine Ordnungswidrigkeit, welcher zufolge die Grundrechte des Beschwerdeführers nicht verletzt worden seien und der Beschluss der Vergabebehörde vom 31. Juli 2017 nichts mit der Verzögerung vom 16. Mai 2016 zu tun gehabt habe. - 17. März 2020: Rechtshilfegesuch der Staatsanwaltschaft mit mehrseitigem Fragebogen. Das Rechtshilfeersuchen wurde via G.________ (Staat) an die zuständigen Behörden der Republik D.________ überstellt. Dem Beschwerdeführer wurde – 12 in Kenntnis der schwierigen völkerrechtlichen Gegebenheiten – von der Staats- anwaltschaft freigestellt, sich mit den zuständigen Behörden in D.________ in Verbindung zu setzen, wobei allfällige Antworten an die Staatsanwaltschaft zu- gestellt werden sollten (vgl. dazu Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 17. März 2020). - 27. März 2020: Antwort der Republik D.________ (i.V. unterzeichnet von L.________) auf das Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft. Darin wurde zunächst darauf hingewiesen, dass sie keinerlei Schreiben der Republik G.________ (Staat) annehmen könnten, dass das europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) auf dem Territorium der Republik D.________ keine Wirksamkeit entfalte und dass auch kein Vertrag zwischen der Republik D.________ und der Schweizerischen Eidgenossenschaft bestehe, welcher eine offizielle Rechtshilfe regeln würde. Weiter wurde festgehalten, dass die Verwaltung in den Jahren 2018 und 2019 mehrmals zu Handen des Beschwerdeführers und nunmehr mit Schreiben vom 12. November 2019 auch zu Handen der Staatsanwaltschaft (Schreiben Nr. 185) zahlreiche originalbeglaubigte Dokumente zugestellt hätte, welche den nunmehr nochmals angefragten Sachverhalt vollumfänglich beantworten wür- den. Für den in D.________ geschulten Verwaltungsexperten seien sie selbst- redend. Abschliessend nahm der Verfasser des Schreibens kurz zu ein paar von der Staatsanwaltschaft gestellten Fragen Stellung, wobei er darauf hinwies, dass die Behörden der Republik D.________ nicht verpflichtet seien, hypotheti- sche Fragen zum Vergabeverfahren zu beantworten. - 30. April 2021: Urteil des Regionalgerichts H.________ (der Republik D.), wel- chem erneut Angaben zum Vergabeverfahren resp. zum Ausschluss entnom- men werden können und dessen zu Folge die versäumte Frist vom 9. Mai 2016 zum Ausschluss geführt habe und nicht etwa die Nichteinhaltung der Frist vom 16. Mai 2016 (vgl. Beilage zur Replik vom 16. Juli 2021; zudem E. 5.4 und ins- besondere 5.5 hiernach). 4. 4.1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie u.a. Anspruch auf Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafver- fahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 Bst. b StPO). Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre An- sprüche zu beziffern und zu belegen (Art. 429 Abs. 2 StPO). Die Gesetzesbestim- mung begründet eine Kausalhaftung des Staates. Dieser muss den gesamten Schaden wiedergutmachen, der mit dem Strafverfahren in einem (natürlichen und adäquaten) Kausalzusammenhang im Sinn des Haftpflichtrechts steht (BGE 142 IV 237 E. 1.3.1-1.3.3, auch zum Folgenden; Urteil des Bundesgerichts 6B_251/2015 vom 24. August 2015 E. 2.2.2; Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitli- chung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1329 Ziff. 2.10.3.1). Vorausgesetzt ist so- mit das Vorliegen eines natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs zwi- schen Strafverfahren und Schaden. 13 Ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht dann, wenn das schadensstiftende Verhalten für den eingetretenen Schaden eine notwendige Bedingung (conditio sine qua non) bildet, d.h. nicht hinweggedacht werden könnte, ohne dass auch der eingetretene Erfolg entfiele. Ein adäquater Kausalzusammenhang liegt vor, wenn ein Umstand nicht nur conditio sine qua non des Schadens, sondern auch nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, den eingetretenen Erfolg zu bewirken, so dass der Eintritt dieses Erfolgs als durch die fragliche Bedingung wesentlich begünstigt erscheint (BGE 142 IV 237 E. 1.5.2 mit weiteren Hinweisen, auch zum Folgenden). 4.2 In der Lehre wird überwiegend die Ansicht vertreten, dass nicht nur der unmittelbar aus einer bestimmten Verfahrenshandlung (insbesondere einer Zwangsmassnah- me) entstandene Schaden, sondern auch die mittelbar aus dem Strafverfahren sich ergebenden wirtschaftlichen Einbussen zu entschädigen sind (u.a. WEHREN- BERG/FRANK, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 23 f. zu Art. 429 StPO; GRIESSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 6 zu Art. 429 StPO; SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl. 2013, N. 1814 f.; SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2017, N. 8 zu Art. 429 StPO). Dieser Auffassung, welcher auch kantonale Gerichte folgen, hat sich das Bundesgericht in seinem Leitentscheid BGE 142 IV 237 (E. 1.3.3) ange- schlossen. Zu ersetzen ist somit sowohl unmittelbarer wie auch mittelbarer Schaden, soweit der adäquate Kausalzusammenhang noch gegeben ist. Damit ist auch der Schaden der durch das Strafverfahren verursachten Arbeitslosigkeit zu entschädigen oder der Schaden, der durch eine Haftpsychose oder einer anderen mit der Inhaftierung nachgewiesenermassen im Zusammen- hang stehenden Krankheit verursacht wurde, wie auch Kosten für die Anstellung von Hilfspersonen oder die Unterbringung bzw. Betreuung von Kindern sowie entgangener Gewinn. In jedem Fall hat die beschuldigte Person die wirtschaftliche Einbusse und deren adäquate Verursachung durch die Stra- funtersuchung zu belegen bzw. glaubhaft zu machen (WEHRENBERG/FRANK, a.a.O., N. 9 und N. 24 zu Art. 429 StPO [m.w.H. auch auf die Rechtsprechung]). Gestützt auf Art. 429 Abs. 1 Bst. b StPO ist im Weiteren auch der infolge des Strafverfahrens er- littene Karriereschaden zu entschädigen (Urteil des Bundesgericht 6B_1342/2016 vom 12. Juni 2017 E. 1.1). Der adäquate Kausalzusammenhang wird unterbrochen, wenn zu einer an sich adäquaten Ursache eine andere Ursache hinzutritt, die einen derart hohen Wirkungsgrad aufweist, dass erstere nach wertender Betrachtungsweise als rechtlich nicht mehr beachtlich erscheint (dazu nachfolgend E. 6). Entscheidend ist die Intensität der beiden Ursachen (BGE 130 III 182 E. 5.4 mit Hinweisen). 4.3 Die Höhe der wirtschaftlichen Einbussen wird nach den zivilrechtlichen Regeln be- rechnet (Urteil des Bundesgerichts 6B_1026/2013 vom 10. Juni 2014 E. 3.1 mit Hinweisen; WEHRENBERG/FRANK, a.a.O., N. 25 zu Art. 429 StPO). Nach konstanter Rechtsprechung entspricht der Schaden der Differenz zwischen dem gegenwärti- gen – nach dem schädigenden Ereignis festgestellten – Vermögensstand und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte (Urteil des Bun- desgerichts 6B_251/2015 vom 24. August 2015 E. 2.2.2 mit Hinweisen). Der Scha- 14 den ist die ungewollte beziehungsweise unfreiwillige Vermögensverminderung. Er kann in einer Vermehrung der Passiven, einer Verminderung der Aktiven oder in entgangenem Gewinn bestehen (BGE 139 V 176 E. 8.1.1 und 132 III 359 E. 4., je mit Hinweisen). 4.4 Es obliegt der beschuldigten Person, ihre Ansprüche zu begründen und auch zu belegen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1342 vom 12. Juni 2017 E. 1.1 und 6B_251/2015 vom 24. August 2015 E. 2.2.2, mit Hinweisen). Dies entspricht der zivilrechtlichen Regel, wonach wer Schadenersatz beansprucht, den Schaden zu beweisen hat (Art. 42 Abs. 1 OR). Gemäss haftpflichtrechtlichen Prinzipien ist der Kausalzusammenhang nicht strikt zu beweisen, sondern gilt das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 130 Ill 321). Nach dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt ein Beweis als erbracht, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen (vgl. BGE 132 III 715 E. 3.1). Nicht erforderlich ist jedoch, dass die Staatsanwaltschaft bzw. das Gericht von der Richtigkeit eines bestimmten Sachverhalts überzeugt ist (sog. Regelbeweismass), wobei zu bemerken ist, dass selbst beim Regelbeweismass keine absolute Gewissheit verlangt werden kann (vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2, wonach es beim Regelbeweismass genügt, wenn das Gericht am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen). 5. 5.1 Die Staatsanwaltschaft hält in der angefochtenen Verfügung zunächst dafür, dass in Bezug auf die Frage der Kausalität mit dem nunmehr durchgeführten Rechtshil- feverfahren sämtliche Erkundigungsmöglichkeiten ausgeschöpft worden seien, die insoweit erhaltenen Antworten jedoch keine wesentlich neuen Erkenntnisse ge- bracht hätten. Nach wie vor sei eine abschliessende Beantwortung der Frage nach der Bedeutung der beiden Daten (9. Mai 2016 und 16. Mai 2016) nicht möglich und immer noch spreche einiges dafür, dass auch die Frist vom 16. Mai 2016 eine massgebliche Rolle gespielt habe. So sei gemäss Antwortschreiben der Behörden der Republik D.________ vom 27. März 2020 im Rechtshilfeverfahren der 9. Mai 2016 der letztmögliche Tag gewesen, um die Frist vom 16. Mai 2016 einhalten zu können. Unklar geblieben sei weiter, weshalb der 9. Mai 2016 angeblich auch für die anderen Bietergruppen gegolten haben soll. Nicht geklärt sei zudem, was etwa passiert wäre, wenn der Beschwerdeführer zwar den Termin vom 9. Mai 2016 ein- gehalten hätte, jedoch die Frist vom 16. Mai 2016 gleichwohl nicht gewahrt worden wäre, weil etwa die Dokumente zu spät bei der Vergabebehörde eingelangt wären. Unklar sei schliesslich auch geblieben, warum angeblich der versäumte Termin vom 9. Mai 2016 sogleich zum Ausschluss geführt haben soll, hätte doch die Bie- tergruppe «I.________» gemäss Ziff. 18.4 der provisorischen Verfahrensordnung der Verwaltung für die Auftragsvergabe im Kreis J.________ bei einem ersten Ver- stoss zunächst verwarnt werden sollen. Erst bei wiederholter Missachtung einer Weisung hätte ein Ausschluss erfolgen können. Folglich sei nicht undenkbar, dass vorliegend erst das zweite Fristversäumnis, nämlich jenes vom 16. Mai 2016, zum 15 Ausschluss geführt habe. Für diese Auffassung spreche etwa der Wortlaut im Be- schluss vom 31. Juli 2017 betreffend Ausschluss, wonach die Gruppe «I.________» trotz der höchsten Punktzahl keinen Zuschlag erhalten habe, weil die Form ICV 04 Revision 4 nicht fristgerecht vorgelegt worden sei sowie zu gegebener Zeit keine Verhandlungen mit dem Vertreter Herrn E.________ stattgefunden hät- ten. Die Aufzählung «sowie» lasse hierbei vermuten, dass zwei Verfehlungen zum Ausschluss geführt hätten. Seltsam erscheine – trotz Erklärungen der Behörden der Republik D.________ vom 27. März 2020 – weiter der Umstand, dass das An- gebot der Gruppe «I.________» bewertet worden sei, obschon dieses erst am 23. Mai 2016 eingetroffen und obwohl auch der Termin vom 9. Mai 2016 nicht wahrge- nommen worden sei. Fristeinhaltungen seien in Vergabeverfahren zentral, weshalb nicht nachvollziehbar sei, weshalb das Fristversäumnis nicht unmittelbar nach Ein- gang, sondern erst Anfang 2017 im Rahmen einer Routinekontrolle festgestellt worden sei. Weshalb dann selbst nach angeblicher Feststellung des Fristversäum- nisses Anfang 2017 die Bietergruppe «I.________» am 20. März 2017 aufgefordert worden sei, ein zweites Angebot abzugeben, erschliesse sich ihr nicht. Ausserdem sei im Rekursentscheid vom 11. Januar 2018 lediglich festgehalten worden, dass dem Beschwerdeführer die Wahrnehmung des Termins vom 9. Mai 2016 erheblich erschwert worden sei. Dass ihm die Fristeinhaltung aufgrund der Zwangsmass- nahmen unmöglich geworden wäre, werde nicht erwähnt. Immerhin müsse in die- sem Zusammenhang auch darauf hingewiesen werden, dass scheinbar selbst für den von der Republik D.________ abgesandten E.________ die vom Beschwerde- führer suggerierte Bedeutung des Termins vom 9. Mai 2016 nicht erkenn- bar/bekannt gewesen sei, andernfalls sich dieser doch nicht auf einen neuen Ter- min resp. eine Nachholung des versäumten Termins vom 9. Mai 2016 eingelassen hätte. Zusammengefasst hält die Staatsanwaltschaft somit dafür, dass aufgrund der be- stehenden Unklarheiten der rechtsgenügliche Nachweis eines adäquaten Kausal- zusammenhangs (mit dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit) zwischen den durchgeführten Zwangsmassnahmen und den vom Beschwerdefüh- rer im Zusammenhang mit dem Vergabeverfahren in der Republik D.________ gel- tend gemachten Schadenpositionen nicht habe erbracht werden können. Die Fol- gen der Beweislosigkeit habe der Beschwerdeführer zu tragen. 5.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, dass zwischenzeitlich erstellt sei, weshalb der Beschwerdeführer vom Vergabeverfahren ausgeschlossen worden sei. Gestützt auf die aktenkundigen Dokumente der Republik D.________ (u.a. Re- kursentscheid vom 11. Januar 2018 und die beiden Schreiben, welche im Rahmen des Rechtshilfeverfahrens eingegangen seien) sei der 9. Mai 2016 die entschei- dende Frist gewesen und habe die Nichtwahrnehmung des Termins vom 9. Mai 2016 zum Ausschluss aus dem Vergabeverfahren geführt. Dass er und E.________ den versäumten Termin vom 9. Mai 2016 am 16. Mai 2016 nachgeholt hätten, ändere nichts daran. Anders als die Staatsanwaltschaft meine, bestünden keine Unklarheiten mehr. Die Einwände der Staatsanwaltschaft seien unbegründet. So sei nicht ungewöhnlich, dass das Vergabeverfahren trotz Fristversäumnisses erstmal seinen Fortgang genommen habe. Erst nach dem Rekursentscheid vom 11. Januar 2018 sei definitiv klar gewesen, welche Bedeutung der Frist vom 9. Mai 16 2016 zugekommen sei, was zuvor zwischen den Parteien bekanntlich umstritten gewesen sei. Dass das Angebot der Bietergruppe trotzdem bewertet worden sei, liege auch aus einem anderen Grund auf der Hand: Die Vergabestelle müsse sämt- liche Vorbringen des Betroffenen umfassend würdigen, um auch einem vom Ver- fahren Ausgeschlossenen bzw. potentiell Auszuschliessenden später in einem Rechtsmittelverfahren zu ermöglichen, den Auftrag doch noch zu erhalten. Ausser- dem stehe mittlerweile fest, dass der Termin vom 9. Mai 2016 für alle Anbieter ge- golten habe. Da von der Konkurrenz unbestrittenermassen beide Termine (9. Mai und 16. Mai 2016) eingehalten worden seien, könne nicht ernsthaft bezweifelt wer- den, dass nicht auch die – für den 9. Mai 2016 vorgesehenen – Antworten des Be- schwerdeführers im Fall der fristgerechten Wahrnehmung des Termins mit E.________ am 9. Mai 2016 rechtzeitig am 16. Mai 2016 bei den zuständigen Behörden in D.________ eingegangen wären. 5.3 Die Generalstaatsanwaltschaft schliesst sich den Ausführungen in der angefochte- nen Verfügung an. Diese seien korrekt und nachvollziehbar begründet. Da die Re- publik D.________ eine Hilfestellung zur Klärung des Sachverhalts verweigert ha- be, stehe das Verfahren beweismässig am gleichen Punkt wie nach der Verfah- renseinstellung. Es lägen einzig Informationen und Parteibehauptungen des Be- schwerdeführers vor, die nicht überprüft werden könnten. Auf das Schreiben der Behörde der Republik D.________ vom 12. November 2019 könne nicht unbese- hen abgestellt werden, da nicht nachvollziehbar sei, wer die Übersetzung dazu gemacht habe und ob diese richtig bzw. von hinreichender Qualität sei. Zweifel an der Qualität der Übersetzung oder allenfalls direkt am Originalschreiben erwecke beispielsweise die Antwort zu Frage 3, wo von «Nichteinhaltung der Normen vom 9. Mai 2016» die Rede sei. Gleiches gelte auch betreffend die Antwort zu den Fra- gen 5 und 6, wonach man am 9. Mai 2016 die «notwendigen Unterlagen» an den Vertreter habe übergeben müssen. Es sei am 9. Mai 2016 bekanntlich weder um Normen noch um Unterlagen, sondern um die Aufzeichnung von Antworten zu ei- nem Fragebogen auf einen Datenträger gegangen. Anders als der Beschwerdefüh- rer meine, lasse sich auch aus dem Rekursentscheid vom 11. Januar 2018 nicht eindeutig schliessen, dass es die Fristversäumnis vom 9. Mai 2016 gewesen sei, die zum definitiven Ausschluss vom Verfahren geführt habe. Der Beschwerdeführer zitiere aus diesem Entscheid einseitig Textpassagen, die seine Darstellung belegen könnten. Dabei blende er verschiedene andere Textstellen aus, so zum Beispiel diejenige auf S. 8 im 2. Abschnitt: «Der Grund für den obligatorischen Ausschluss von Ange- boten liegt dabei einzig und allein in der objektiven Tatsache, dass das kommerzielle Angebot bei Öffnung des ersten kommerziellen Angebotes im Rahmen der Verhandlungen noch nicht vorliegt.». Das Angebot der verbliebenen Bietergruppe habe dem Vergabeorgan bekanntlich erst am 16. Mai 2016 vorgelegen. Aus dieser Textpassage könnte also entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers geschlossen werden, dass einzig und al- lein der 16. Mai 2016 für den Ausschluss der Bietergruppe des Beschwerdeführers aus dem Vergabeverfahren massgeblich gewesen sei. Daher sei mit der Staatsan- waltschaft davon auszugehen, dass die Bedeutung der beiden Daten nicht absch- liessend beurteilt werden könne. 5.4 In seiner Replik weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass gegen den Rekur- sentscheid vom 11. Januar 2018 ein Rechtsmittel eingelegt worden sei. U.a. habe 17 sich die ursprünglich verfügende Behörde mit der Kostenverlegung nicht einver- standen erklären können. Im entsprechenden Rechtsmittelverfahren vor dem Regi- onalgericht H.________ (der Republik D.) sei auch der Beschwerdeführer Partei (ebenfalls Kläger) gewesen und hätte seinerseits Rügen vorbringen dürfen. Die Thematik des Ausschlusses aus dem Vergabeverfahren sei deshalb nochmals Ver- fahrensgegenstand gewesen. Im mittlerweile rechtskräftigen Urteil vom 30. April 2021 habe das Regionalgericht im Dispositiv festgehalten, dass die versäumte Frist vom 9. Mai 2016 zum Ausschluss geführt habe, nicht hingegeben die Nichteinhal- tung der Frist vom 16. Mai 2016, welche (lediglich) eine Verletzung einer «Regel» dargestellt habe und nicht dem Beschwerdeführer zugerechnet werden könne. 5.5 Anders als Staats- und Generalstaatsanwaltschaft meinen, entspricht die aktuelle Ausgangslage nicht derjenigen im Verfahren BK 18 464. Zwar trifft zu, dass die Republik D.________ im Rahmen des Rechtshilfeersuchens nicht sämtliche Fra- gen des Fragenkatalogs der Staatsanwaltschaft beantwortet und betont hat, dass sie zu keiner Rechtshilfe verpflichtet sei. Daraus nun aber zu schliessen, sie hätte jegliche Hilfe verweigert, ist nicht haltbar, nimmt sie doch zum hier interessierenden Vergabeverfahren explizit Stellung. In ihrem an die Staatsanwaltschaft gerichteten Schreiben vom 27. März 2020 bestätigt sie, dass sie dem Beschwerdeführer in den Jahren 2018 und 2019 zahlreiche originalbeglaubigte Dokumente zugestellt und am 12. November 2019 auch der Beschwerdegegnerin geschrieben habe. Der Umstand, dass die Behörden der Republik D.________ die originalbeglaubigten Dokumente nicht einzeln aufführen, schadet nicht resp. darf nicht dahingehend ausgelegt werden, dass den vom Beschwerdeführer eingereichten behördlichen Dokumenten nur untergeordnete Bedeutung beigemessen werden dürfte. Deren Echtheit ist zwar einzeln nicht in jedem Fall ausdrücklich bestätigt worden, jedoch darf unter Berücksichtigung des hier geltenden Beweismasses der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gestützt auf das Antwortschreiben der Republik D.________ vom 27. März 2020 davon ausgegangen werden, dass die vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente tatsächlich von den Behörden der Republik D.________ ausgestellt worden sind. Es ist Letzteren zudem nicht zu verdenken, dass sie sich – immerhin staatsvertraglich nicht zur Rechtshilfe verpflichtet – angesichts der Tatsa- che, dass sie sich im Zusammenhang mit dem verfügten Ausschluss unzählige Ma- le mit Teilnehmern der Bietergruppe «I.________» haben auseinandersetzen müs- sen, kurz gehalten haben, dabei auf ihr an die Staatsanwaltschaft versandtes Schreiben vom 12. November 2019 verwiesen und nur einzelne Fragen aus dem Fragenkatalog der Staatsanwaltschaft beantwortet haben. Somit liegen – anders als die Generalstaatsanwaltschaft der Ansicht ist – nicht mehr nur einzig Informati- onen und Parteibehauptungen des Beschwerdeführers vor. Ausdrücklich als echt bezeichnet (mit Stempel und Unterschrift) hat die Republik D.________ gegenüber der Staatsanwaltschaft ihre Schreiben vom 31. März 2016, vom 31. Juli 2017 und vom 4. April 2018 (vgl. Schreiben der Republik D.________ vom am 8. November 2019 [amtliche Akten Band 1]). Bereits im Entscheid BK 18 464 vom 16. Oktober 2019 hielt die Beschwerdekam- mer fest, dass gestützt auf die eingereichten behördlichen Dokumente einiges dafür spreche, dass der Termin vom 9. Mai 2016 zum Ausschluss aus dem Verga- beverfahren geführt habe. Gestützt auf das im Rahmen des Rechtshilfeverfahrens 18 eingelangte Antwortschreiben der Behörden der Republik D.________ vom 27. März 2020 und ihrem dort ausdrücklich erwähnten Schreiben vom 12. November 2019 ist nun mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer resp. die Bietergruppe «I.________» allein aufgrund der Nicht- einhaltung des Termins vom 9. Mai 2016 aus dem Verfahren ausgeschlossen wor- den ist. Dass nicht sämtliche Unklarheiten oder Zweifel haben ausgeräumt werden können (wie z.B. die Frage nach dem genauen Wortlaut einzelner Ziffern der Provi- sorischen Verfahrensordnung der Verwaltung für die Auftragsvergabe im Kreis J.________ oder die Herkunft der vom Beschwerdeführer im Verfahren BK 18 464 am 15. August 2019 eingereichten, in englischer Sprache verfassten Pressemittei- lung der Staatsanwaltschaft des Landkreises J.________), ändert daran nichts, gilt doch nicht der strikte Beweis. Die Einwände der Staats- und Generalstaatsanwaltschaft erweisen sich als unbe- gründet. Der Umstand, dass der Fragenkatalog der Staatsanwaltschaft von den Behörden der Republik D.________ nicht abschliessend beantwortet worden ist, fällt nicht zu Lasten des Beschwerdeführers ins Gewicht, müssen die hier relevan- ten Fragen doch nicht zwingend in einem einzigen Schreiben beantwortet werden, sondern darf sich deren Beantwortung auch aus einer Gesamtwürdigung der bei- den im Rahmen des Rechtshilfeverfahrens erhältlich gemachten Schreiben vom 27. März 2020 und 12. November 2019 einerseits und der bereits vom Beschwer- deführer eingereichten behördlichen Dokumente andererseits ergeben. So lässt sich dem im Antwortschreiben vom 27. März 2020 erwähnten Schreiben vom 12. November 2019 – welches immerhin direkt der Staatsanwaltschaft zugestellt wor- den ist – explizit entnehmen, dass die Nichtwahrung des Termins vom 9. Mai 2016 zum Ausschluss geführt habe und dass die Bietergruppe «I.________» – wäre der Termin vom 9. Mai 2016 denn eingehalten worden – den Zuschlag erhalten hätte. Dass dem 9. Mai 2016 (allein) entscheidrelevante Bedeutung zugekommen ist, wird zuletzt nochmals mit dem Urteil des Regionalgerichts H.________ (der Repu- blik D.) vom 30. April 2021 bestätigt, dessen Dispositiv zufolge die versäumte Frist vom 9. Mai 2016 zum Ausschluss geführt hat und nicht etwa die Nichteinhaltung der Frist vom 16. Mai 2016. Der Entscheidbegründung kann nachvollziehbar die Bedeutung der beiden vorgenannten Termine entnommen werden. Auszugsweise sei etwa auf folgende Passage hingewiesen (S. 29 f. [Anmerkung der Beschwerde- kammer: Beklagte = Rekursbehörde; Klägerin 1 = ursprünglich verfügende Behör- de; Kläger 2 = Beschwerdeführer]): […] Es wird auf die fast überzeugende Begründung in der Entscheidung vom 18.01.2018 der Beklagten (3) verwiesen und wird ergänzt, dass beiden Klägern zugestimmt wird, dass die Begründung der Ent- scheidung für Laien schwer verständlich ist, da auf den ersten Blick und ggf. sogar mit in einem wie- derholten Versuch, die Entscheidung zu verstehen, nicht ersichtlich wird, welcher Zeitpunkt für den Ausschluss des Klägers (2) von der Teilnahme am Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge Q.________ maßgebend war. Beide Kläger werden jedoch von auf Verwaltungsrecht spezialisierten Rechtsanwälten vertreten, so dass sie sich gerade durch diese Rechtsanwälte erklären lassen kön- nen, dass der zwingende Ausschluss des Klägers (2) von der Teilnahme am Auftragsvergabeverfah- ren in der Nichteinhaltung der Frist vom 9. Mai 2016 begründet ist. Warum der Kläger (2) den Ver- 19 dacht hat, dass die Beklagte (3) den Kläger (2) für einen Verstoß gegen die Besondere Vorschrift 17.3 des Vergabeverfahrens „auferlegen" will, wurde dem Gericht nach der mündlichen Hauptverhandlung klar. Da der Wortlaut der Regel klar und eindeutig ist „Der Termin für die Einreichung eines Antrags auf Erhalt einer Bescheinigung ist der 16.05.2016. Das Organ für die Vergabe staatlicher Aufträge ist für die fristgerechte Durchführung der Gespräche zum festgelegten Zeitpunkt verantwortlich.", ist die Klägerin (1) für die erfolgreiche Einreichung der entsprechenden Unterlagen am 16. Mai 2016 verant- wortlich. An dieser Regel nicht auffallend ist, dass die Klägerin (1), wie im neuen demokratischen Vergabewesen in der Region J.________ üblich, verlangte, dass die Antworten auf Fragen zur Was- serhydraulik - Bestandteil des Zertifikatsantrags Unbedenklichkeit - zu einem genauen Datum am 16. Mail 2016 vorgelegt werden. Ort der Übergabe der Unterlagen - einschließlich der Antworten des Klä- gers (2) -, Gal-Verwaltung, Kanzlei eines Dritten Verwaltungsorgans, Republik D.________. Unter Berücksichtigung des letzten Satzes des entsprechenden „Standards" (17.3) bedeutet dies, dass der Bieter für den Erfolg des Verfahrens von Verfahrensmaßnahmen, die im Ausland, also nicht in D.________, stattfinden, verantwortlich ist. Die Beklagte (3) geht in ihrer Begründung im Bescheid wohl davon aus, dass die Klägerin (2) für die Übergabe der Unterlagen/Antworten am 16 Mai 2016 in der Republik D.________ eine Mitwirkungspflicht traf, da die Klägerin (2) gemäß 17.3 Satz 3 am Ver- fahren mitzuwirken hatte. Im Beschluss vom 11. Januar 2018 deutet die Beklagte (3) an, dass der Kläger (2) auch für die verspätete Handlung vom 16. Mai 2016 in der Stadt J.________, D.________, verantwortlich sei. Außerdem ist die Regel keine zwingende Norm. Wie den Aktenunterlagen zu ent- nehmen ist, wurden die Antworten der Klägerin (2) am 16. Mai 2016 von der Klägerin (1) nicht an Drit- te weitergegeben. Der Verfahrensakt der Übertragung von Dokumenten an einen Dritten fand auf dem Territorium der Republik D.________ statt. Unter Berücksichtigung des letzten Satzes des entspre- chenden „Standards" (17.3) bedeutet dies, dass der Bieter für den Erfolg des Verfahrens von Verfah- rensmaßnahmen, die im Ausland, also nicht in D.________, stattfinden, verantwortlich sei. Das ist dem Gericht unverständlich. Die Verfahrenshandlung der Übertragung von Dokumenten an einen Drit- ten fand auf dem Territorium der Republik D.________ statt. Aus der Verpflichtung zur Mitwirkung im nationalen Verfahren in der Stadt J.________ folgt keine Erfolgsverantwortung des Klägers (2). Rein die Klägerin (1) hat gemäß Ziff. 8 der Besonderen Bedingungen des Vergabeverfahrens Q.________ i.V.m. den Normen „Über die Administrativen Regeln zu den Allgemeinen Auftragsvergabebedingun- gen der Region Gar die Verantwortung für den Erfolg der Handlungen. Insofern ist die Begründung der Entscheidung in diesem Punkt vom 11. Januar 2018 - nicht aber ihr gesamtes Wesen - insofern falsch, Die Klägerin (1) hat den Erfolg dieser Handlung zu verantworten gehabt. Ausgeschlossen werden nicht nur Angebote, sondern auch Teilnahmeaufforderungen, Teilnahme- bestätigungen oder wie hier die Abgabe von Antworten in akustischer Form bei verspätetem Eingang. Dies ist zwar in den Vergabe- und Vertragsbestimmungen nicht direkt geregelt, ergibt sich aber aus dem Wettbewerbs- und Gleichbehandlungsgrundsatz im Vergabewesen. Die Beklagte (3) legte zu Recht einen strengen Maßstab an: Daher werden auch ungerechtfertigte Zwangsmaßnahmen der Justiz dem Kläger (2) zugerechnet. Für zu lange Abwicklungszeiten trägt der Kläger (2) die Verant- wortung. Nur dann kann dem Kläger (2) ein verspäteter Zugang nicht angelastet werden, wenn die Verzögerung vom Kläger (1) oder von niemand zu vertreten ist, beispielsweise bei Naturkatastrophen oder rechtswidrigen Vollstreckungshandlungen in der Sphäre eines Dritten. Der Kläger (2) musste zum vereinbarten Termin am 9 Mai 2016 erscheinen, was er nicht tat, so dass es beim Ausschluss vom 31. Juli 2017 unverändert bleibt. Im Interesse der Rechtsklarheit wird das Gericht dies im Urteils- tenor berücksichtigen. Bei Lesart der Stellungnahme der Beklagten (3) wäre es wohl auch bei der Ausschlussentscheidung geblieben, wenn der Kläger (2) eine Rechtswidrigkeit der von der Schweizer Polizei verhängten Zwangsmaßnahmen beweisen hätte können, denn die „höhere Gewalt' hatte nicht 20 im Einflussbereich eines Dritten stattgefunden, sondern war im Einflussbereich des Klägers (2) einge- treten. […] Zur Frage der Verwarnung kann dem Urteil Folgendes entnommen werden (S. 32): […] An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass der Kläger (2) selbstverständlich von der Klägerin (1) mit Bescheid vom 31. März 2016 gewarnt wurde. Aus dem Text der völlig unprofessionellen Ent- scheidung kann er eine Warnung von der Bedeutung des Treffens vom 9. Mai 2016 entnehmen. Nach Abs. 6 Ziffer 14 der Vorläufigen Ordnung zur Durchführung des Verfahrens in Bezug auf das Verfah- ren zur Auftragserteilung in der Region J.________ gelten Warnungen als Verwarnungen. So war der Kläger (2) am 9. Mai 2016 als verwarnt anzusehen. Der Beklagte (3) muss zustimmen, dass die be- treffende Regelung nicht ausdrücklich vorsieht, dass bei einem weiteren Regelverstoß ein Ausschluss vom Vergabeverfahren zu erfolgen hat. Und das hat sie in ihrer Entscheidung nicht anders behauptet (Seite 14 Abs. 2 des Beschlusses vom 11. Januar 2018). S. 14 Abs. 3 des Beschlusses vom 11. Ja- nuar 2018 stellt klar und überzeugend fest, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz den Ausschluss des Klägers (2) unumgänglich machte. Dieses ist ebenfalls in Abs. 2 von Ziffer 5 der Vorläufigen Ord- nung zur Durchführung des Verfahrens in Bezug auf das Verfahren zur Auftragserteilung in der Regi- on J.________ normiert. Daher hat der Kläger (2) weiterhin den verpassten Termin vom 9. Mai 2016 zu vertreten. Das Urteil des Regionalgerichts H.________ (der Republik D.) vom 30. April 2021 beseitigt somit die im Hinblick auf den Entscheid des Rekursgerichts entstandenen Unklarheiten. Auch wenn das Urteil des Regionalgerichts H.________ (der Repu- blik D.) vom 30. April 2021 nun wieder allein vom Beschwerdeführer eingereicht worden und somit keine direkte Zustellung an die Staatsanwaltschaft ergangen ist, erlaubt dies nicht, von vornherein dessen Echtheit derart in Zweifel zu ziehen, dass es hier unberücksichtigt bleiben müsste. Solches wird denn auch von der General- staatsanwaltschaft, welche auf die Replik des Beschwerdeführers nicht reagiert hat, nicht geltend gemacht. Für die Beschwerdekammer jedenfalls bestehen kei- nerlei Hinweise, welche einer Berücksichtigung des Urteils des Regionalgerichts H.________ (der Republik D.) vom 30. April 2021 entgegenstehen würden. Dem Argument, wonach auf das im Zusammenhang mit dem Rechtshilfeersuchen eingelangte Schreiben vom 12. November 2019 der Republik D.________ mangels hinreichender Nachvollziehbarkeit und Qualität der Übersetzung nicht abgestellt werden dürfe, ist entgegen zu halten, dass das Schreiben der Staatsanwaltschaft zugstellt worden ist und diese sich um die Übersetzung zu kümmern hatte. Wes- halb nun auf die von der Staatsanwaltschaft eingeholte amtliche Übersetzung nicht abgestellt werden dürfte, erschliesst sich der Beschwerdekammer nicht. Bestünde tatsächlich Präzisierungsbedarf, hätte die Staatsanwaltschaft dem nachgehen müssen. Für die Beschwerdekammer sind die von der Generalstaatsanwaltschaft konkret angezweifelten Begriffe im Gesamtkontext jedenfalls genügend verständ- lich und es kann insoweit auf die zutreffenden Ausführungen in der Replik verwie- sen werden (so u.a., dass unter «Unterlagen» auch ohne weiteres ein Fragebogen und Datenträger verstanden werden können). Für die Beschwerdekammer steht nach Würdigung sämtlicher behördlicher Doku- mente fest, dass die Nichteinhaltung des Termins vom 9. Mai 2016 einerseits als Nichteinhaltung der Vereinbarung zwischen der verfügenden Behörde und dem 21 Beschwerdeführer (Abmachung, wonach sich der Beschwerdeführer am 9. Mai 2016 mit E.________ zwecks Beantwortung technischer Fragen zu treffen habe [Schreiben der Vergabebehörde vom 31. März 2016]) und andererseits als Fristver- letzung resp. Verstoss gegen eine zwingende Norm qualifiziert worden ist. Insoweit erklärt sich denn auch die Formulierung in der ursprünglichen Verfügung vom 31. Juli 2017, wonach der Ausschluss deshalb erfolgt sei, Da Sie aber die Form „ICV 04 Revision 4" nicht fristgemäss vorgelegt haben sowie keine Verhandlungen mit unserem Vertreter Herrn E.________ zur gegebener Zeit stattgefunden haben. Demgegenüber handelte es sich bei der Frist vom 16. Mai 2016 um eine Frist, die von den Behörden der Republik D.________ einzuhalten gewesen war. Nicht erneut diskutiert werden braucht die Frage, ob resp. weshalb der Termin vom 9. Mai 2016 auch für die Konkurrenz gegolten hat. Im Schreiben der Rechtsvertre- tung des Beschwerdeführers aus der Republik D.________ vom 31. Januar 2018 wird erklärt, dass die Treffen mit den Abgesandten zwecks Beantwortung der Fra- gen für alle Anbieter am selben Tag stattzufinden hatten. Dass das Vergabeverfahren (mit allen Teilnehmern) fortgesetzt worden ist, ob- schon der Termin bzw. die Frist vom 9. Mai 2016 von der Bietergruppe «I.________» nicht eingehalten worden war, ändert nichts an dieser Folgerung. Auch hierzulande ist nicht ausgeschlossen, dass Fristversäumnisse erst in einem späteren Zeitpunkt entdeckt werden oder trotz Fristversäumnisses das Verfahren zunächst seinen Fortgang nimmt. Den Behörden der Republik D.________ ist bei- zupflichten, dass rechtliche Folgen allfälliger Fristversäumnisse nicht in jedem Fall von vornherein klar sind. Zutreffend weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass ihm auch in einem Verfahren in der Republik D.________ das rechtliche Gehör hat gewährt werden müssen (vgl. Art. 22 Abs. 3 der «Administrative provisions about the General Procurement Conditions of THE DISTRICT OF J.________, REPU- BLIC OF D.________» [Beschwerdebeilage 8a]), was denn auch geschehen ist, bevor die Behörden der Republik D.________ am 31. Juli 2017 den Ausschluss verfügt haben. Aufgrund der zeitlichen Verhältnisse und im Hinblick auf ein allfälli- ges Rechtsmittelverfahren bzw. dessen Erfolgseinschätzung ist nachvollziehbar, dass das Vergabeverfahren vorerst parallel weitergeführt worden ist. Aus dem Um- stand, dass die Bietergruppe «I.________» trotz – Anfang 2017 festgestellten – Fristversäumnisses am 20. März 2017 zur Einreichung eines weiteren Angebots aufgefordert worden ist, kann die Staatsanwaltschaft somit nichts für sich ableiten. Gleiches gilt für den Umstand, dass E.________ und der Beschwerdeführer den versäumten Termin vom 9. Mai 2016 am 16. Mai 2016 nachgeholt haben. Dass ih- nen die Tragweite der Nichtwahrung des Termins vom 9. Mai 2016 nicht bewusst gewesen ist, ist verständlich. Weiter war auch nicht ausgeschlossen, dass allenfalls entschuldbare Verhinderungsgründe eine neue Terminansetzung gerechtfertigt hät- ten. Ebenso ist nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer im Rahmen sei- ner diversen Verfahren (auch) auf das Argument abgestützt hat, dass er bis zum 16. Mai 2016 die Fragen hätte beantworten dürfen. Die Frage, was passiert wäre, wenn der Beschwerdeführer zwar den Termin vom 9. Mai 2016 eingehalten hätte, jedoch die Frist vom 16. Mai 2016 gleichwohl ver- säumt worden wäre, ist nicht entscheidend. Fakt ist, dass der Beschwerdeführer 22 wegen des Strafverfahrens nicht rechtzeitig am vereinbarten Termin vom 9. Mai 2016 erschienen ist und dies allein zum Ausschluss aus dem Vergabeverfahren ge- führt hat. Weitere Ausführungen hierzu erübrigen sich. Die Beschwerdekammer pflichtet jedoch dem Beschwerdeführer bei, dass keine Hinweise erkennbar sind, welche – bei einer Einhaltung des Termins vom 9. Mai 2016 – gegen einen recht- zeitigen Eingang der Antworten (16. Mai 2016) bei der zuständigen Behörde in J.________ gesprochen hätten. Immerhin sind die ebenfalls am 9. Mai 2016 abge- gebenen Antworten der Konkurrenz problemlos und fristgerecht am 16. Mai 2016 bei den zuständigen Behörden eingelangt. Was die Staatsanwaltschaft mit dem Hinweis auf den Rekursentscheid vom 11. Ja- nuar 2018, wonach dem Beschwerdeführer die Einhaltung der Frist vom 9. Mai 2016 lediglich «erheblich erschwert» worden sei, für das vorliegende Verfahren ab- zuleiten versucht, erschliesst sich der Beschwerdekammer nicht. Mit dieser Formu- lierung hat die Rekursbehörde nur zum Ausdruck gebracht, dass den Beschwerde- führer kein Verschulden trifft. Ungeachtet dessen erfolgte dann der Ausschluss aus dem Vergabeverfahren. Auch der Hinweis auf Ziff. 18.4 der provisorischen Verfahrensordnung der Verwal- tung für die Auftragsvergabe im Kreis J.________ (derzufolge bei einem ersten Verstoss zunächst eine Verwarnung ausgesprochen werden soll), vermag unter Berücksichtigung des Urteils des Regionalgerichts H.________ (der Republik D.) vom 30. April 2021 nichts an der Schlussfolgerung zu ändern, dass allein das Frist- versäumnis vom 9. Mai 2016 zum Ausschluss geführt hat. Das Regionalgericht hat unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass der Beschwerdeführer mit der Aufforderung vom 31. März 2016, wonach er sich am 9. Mai 2016 mit dem Abge- sandten/Boten zu treffen habe, bereits gewarnt worden und demzufolge als «ver- warnt» zu bezeichnen gewesen sei. 5.6 Zusammengefasst ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer wegen Frist- versäumnisses vom 9. Mai 2016 aus dem Vergabeverfahren ausgeschlossen wor- den ist. Den ursprünglich vereinbarten Termin mit dem Abgesandten E.________ hat der Beschwerdeführer deshalb nicht wahrnehmen können, weil er an jenem Tag festgenommen und zur Einvernahme nach Bern verbracht worden war. Der Beschwerdeführer hat weiter den Nachweis mit dem Beweismass der überwiegen- den Wahrscheinlichkeit erbringen können, dass er resp. die Bietergruppe «I.________» – hätte er den Termin vom 9. Mai 2016 wahrnehmen können – den Zuschlag erhalten hätte. Dass der Zuschlag am fraglichen 9. Mai 2016 noch nicht erteilt worden ist resp. das Vergabeverfahren zunächst seinen Fortgang genom- men hat und der Beschwerdeführer weiter daran hat teilnehmen können, ändert daran nichts (vgl. dazu die ähnliche Ausgangslage beim sog. Karriereschaden: Ur- teil des Bundesgerichts 6B_1342/2016 vom 12. Juni 2017). 6. 6.1 Ein an sich gegebener Kausalzusammenhang kann nach Lehre und Rechtspre- chung durch hinzutretende weitere Ursachen unterbrochen bzw. aufgehoben wer- den (kritisch zum Ausdruck «Unterbrechung» der Adäquanz BREHM, Berner Kom- mentar, Art. 41‒61 OR, 4. Aufl. 2013, N. 136 zu Art. 41 OR mit Hinweisen und 23 KESSLER, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. Aufl. 2020, N. 20 zu Art. 41 OR, wonach es widersprüchlich sei, von der Unterbrechung eines bereits als adäquat gewerteten Kausalzusammenhangs zu sprechen, zumal die Adäquanz des Kausalzusammenhanges entweder vorliege oder andernfalls von Beginn weg von Inadäquanz gesprochen werden müsse). Da indessen die Adäquanz einer «Pri- märursache» an sich bejaht wird, muss die neue Ursache eine gewisse Intensität aufweisen, um eine Unterbrechung des Kausalzusammenhangs zu bewirken und nicht lediglich als mitwirkende Teilursache betrachtet zu werden. Die Adäquanz natürlich kausaler Schadensursachen ist nur zu verneinen, wenn «ganz ausserge- wöhnliche Umstände als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechterdings nicht gerechnet werden musste» (Urteil des Bundesgerichts 4A_115/2014 vom 20. No- vember 2014 E. 6.4). Zu den Unterbrechungsgründen gehören höhere Gewalt, schweres Drittverschulden oder schweres Selbstverschulden resp. ein erhebliches Verhalten des Geschädigten selbst. Letzteres ist nur dann Grund für eine Unter- brechung des adäquaten Kausalzusammenhangs, wenn das betreffende Verschul- den grob und sehr intensiv ist, d. h. «derart ausserhalb des normalen Geschehens liegt, derart unsinnig ist, dass damit nicht zu rechnen war» (Urteil des Bundesge- richts 4A_115/2014 vom 20. November 2014 E. 6.4.1). Der adäquate Kausalzusammenhang wird somit «unterbrochen», wenn zu einer an sich adäquaten Ursache eine andere Ursache – so eben z.B. ein schweres Selbst- verschulden – hinzutritt, die einen derart hohen Wirkungsgrad aufweist, dass erste- re nach wertender Betrachtungsweise als rechtlich nicht mehr beachtlich erscheint (BGE 130 III 182 E. 5.4 und 116 II 519 E. 4b). Entscheidend ist die Intensität der beiden Ursachen (BGE 143 II 661 E. 7.1; zum Ganzen auch BREHM, a.a.O., N. 136a zu Art. 41 OR). Ist eine Unterbrechung zu verneinen, so führt Selbstver- schulden in der Regel zu einer Reduktion der Schadenersatzforderung (vgl. BREHM, a.a.O., N. 137a und N. 138 zu Art. 41 OR; KESSLER, a.a.O., N. 21b zu Art. 41 OR; Urteil des Bundesgerichts 5C.63/2004 vom 9. Juni 2004 E. 3.1.2). Die Unterbrechung des Kausalzusammenhanges ist ebenfalls gegeben, wenn der Geschädigte die Möglichkeit hätte, die Schädigung zu vermeiden, sie jedoch be- wusst hinnimmt (BGE 98 II 23 E. 3), was in der Regel wiederum einem schweren Selbstverschulden entspricht (BREHM, a.a.O., N. 139d zu Art. 41 OR). Die Beweislast für die Unterbrechung eines an sich gegebenen Kausalzusammen- hangs liegt beim Haftpflichtigen (Urteil des Bundesgerichts 4A_385/2013 vom 20. Februar 2014 E. 6.2), hier demzufolge bei der Staatsanwaltschaft. 6.2 Die Staatsanwaltschaft hielt in der angefochtenen Verfügung dafür, dass grobes Selbstverschulden des Beschwerdeführers die Kausalkette unterbrochen habe. Er selbst habe am fraglichen Tag, dem 9. Mai 2016, nichts unternommen, um den Termin mit E.________ zu wahren. Der mit der Sache befasste Polizeibeamte kön- ne sich nicht mehr erinnern, dass der Beschwerdeführer auf den zu wahrenden Termin aufmerksam gemacht hätte. Gegenteiliges lasse sich auch nicht dem Ein- vernahmeprotokoll vom 9. Mai 2016 entnehmen. Aus diesem gehe explizit hervor, dass der Beschwerdeführer niemanden habe anrufen wollen. Eine Kontaktaufnah- me mit E.________ wäre aber via Ehefrau oder Mutter resp. deren Lebenspartner 24 oder via Hotelrezeption möglich gewesen, sei doch vereinbart worden, dass E.________ – vor dem Arbeitstreffen im Hotel – zu ihnen nach Hause kommen würde. Auf sein eigenes Mobiltelefon sei der Beschwerdeführer hierfür nicht ange- wiesen gewesen. Die eidesstattlichen Versicherungen der Mutter des Beschwerde- führers und ihres Lebenspartners, wonach anlässlich der Hausdurchsuchung auf den Termin aufmerksam gemacht worden sei, vermöchten daran nichts zu ändern, seien sie doch zum einen wenig glaubhaft, zum anderen hätte erwartet werden dür- fen, dass sich der Beschwerdeführer angesichts der geltend gemachten Wichtigkeit des abendlichen Termins vehement für eine Kontaktaufnahme mit E.________ eingesetzt hätte. Die angeblich gemachten diesbezüglichen Äusserungen anläss- lich der Hausdurchsuchung reichten hierfür nicht aus. Weiter müsse sich der Be- schwerdeführer den Vorwurf gefallen lassen, dass er sich nicht zumindest unmittel- bar nach seiner Entlassung, d.h. gegen 18.00 Uhr, bei E.________ gemeldet habe, auch wenn das vereinbarte Treffen bereits um 17.15 Uhr hätte stattfinden sollen. Durch eine sofortige Kontaktaufnahme unmittelbar nach seiner Entlassung hätte der Beschwerdeführer E.________ womöglich dazu bewegen können, noch einen Moment länger auf ihn zu warten. Immerhin habe dieser bereits zuvor – ohne In- formation über den Verbleib des Beschwerdeführers – vergeblich 1.5 Stunden ge- wartet. Auf entsprechende Nachfrage auf dem Polizeiposten wäre ihm ein Anruf unmittelbar nach Ende der Festnahme ohne Weiteres gewährt worden, zumal diesbezüglich die Möglichkeit bestanden hätte, die Kantonspolizei zu bitten, die Nummer von E.________ auf den sichergestellten Geräten oder auf andere Weise erhältlich zu machen und auszuhändigen. In Anbetracht der Vielzahl sich im Um- lauf befindlichen Mobiltelefonen wäre es dem Beschwerdeführer sodann ein Leich- tes gewesen, sich auch anderweitig die Möglichkeit eines Anrufs zu verschaffen. Stattdessen nahm der Beschwerdeführer erst nach seiner Ankunft in Basel um 19.00 Uhr Kontakt mit E.________ auf. Dass sich dieser zu diesem Zeitpunkt je- doch nicht mehr zur Rückkehr habe bewegen lassen, sei nachvollziehbar und der mangelhaften und verspäteten Kommunikation des Beschwerdeführers zuzu- schreiben. Sodann sei das Argument, dass der Beschwerdeführer ohne die not- wendige EDV, welche anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellt worden sei, nicht in der Lage gewesen wäre, die Fragen von E.________ zu beantworten, nicht stichhaltig. Immerhin habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, E.________ sei nicht mehr bereit gewesen, nach Basel zurückzukehren, was suggeriere, dass er ihn um eine Rückkehr gebeten habe. Demnach sei auch der Beschwerdeführer da- von ausgegangen, dass ihm eine Beantwortung der Fragen ohne EDV möglich ge- wesen wäre oder dass sich diesbezüglich zumindest eine andere Lösung hätte fin- den lassen. Weiter sei die Nichteinhaltung der Frist zumindest teilweise auch durch die unvor- sichtige Auswahl des Besprechungstermins verursacht worden. Hätte die «I.________» nicht den letztmöglichen Termin für die Besprechung mit E.________ gewählt, sondern einen früheren Termin, so hätte die Möglichkeit be- standen, im Fall eines unvorhergesehenen Ereignisses, welches grundsätzlich im- mer eintreten könne, allenfalls noch einen neuen und fristwahrenden Termin zu vereinbaren. 25 Und schliesslich habe es sich der Beschwerdeführer selbst zuzuschreiben, dass keine Stellvertretung organisiert gewesen sei. Es sei nicht nachvollziehbar, wieso das Risiko in der Gruppe «I.________» in Anbetracht der Bedeutung und Grösse des ausgeschriebenen Projekts in D.________ offenbar derart einseitig verteilt ge- wesen sei. Die Verantwortung allein einer einzelnen Person zu übertragen, ohne geeignete Stellvertreterregelung im Fall einer kurzfristigen Verhinderung, erscheine äussert fahrlässig. 6.3 Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, dass ein allfälliges Selbstverschulden schon allein deshalb nicht relevant sein könne, weil ihm gegenüber am 9. Mai 2016 in Bern eine rechtswidrige Zwangsmassnahme (DNA-Profilerstellung) angewandt worden sei. Falls dennoch ein Selbstverschulden geprüft werden dürfe, müsse der diesbezügliche Zeitverlust als Faktor für das Verpassen des Termins mit E.________ berücksichtigt werden, mit der Folge, dass allfälliges Selbstverschul- den des Beschwerdeführers aufgrund der Intensität der Zwangsmassnahme nicht mehr massgebend in Betracht falle. Die Staatsanwaltschaft habe auch aus anderen Gründen zu Unrecht auf kausa- litätsunterbrechendes Selbstverschulden geschlossen. Dies zum einen deshalb, weil sie den Sachverhalt unrichtig festgestellt habe, zum anderen, weil sie die An- forderungen an eine Unterbrechung des Kausalzusammenhangs verkenne. Betref- fend Letztere müsse erinnert werden, dass eine Unterbrechung nur in Ausnahme- fällen angenommen werden dürfe. Seine angeblichen Verfehlungen – wenn denn überhaupt von solchen ausgegangen werden müsse – könnten im Gesamtkontext nicht als derart gravierend eingestuft werden, dass sie zu einer Unterbrechung des Kausalzusammenhangs geführt hätten. Konkret hält der Beschwerdeführer fest, dass ihm nicht zum Vorwurf gemacht wer- den könne, dass er erst nach seiner Rückkehr in Basel um 19.00 Uhr mit E.________ Kontakt aufgenommen habe. Eine frühere Kontaktaufnahme (einsch- liesslich der Bitte, E.________ möge doch noch etwas länger auf ihn warten) sei nicht möglich gewesen. Zum einen sei er nicht mehr im Besitz eines Mobiltelefons gewesen, zum anderen habe er auch nicht über die Telefonnummer von E.________ verfügt. Erst nachdem er im Briefkasten die Visitenkarte von E.________ aufgefunden habe, sei es ihm möglich gewesen, mit diesem telefo- nisch in Kontakt zu treten. Dass er die Polizeibeamten am besagten Tag auf den Termin aufmerksam ge- macht habe, werde von seiner Familie bestätigt. Die Annahme der Staatsanwalt- schaft, dass er «einfach alles über sich habe ergehen lassen», treffe nicht zu und sei nicht sehr lebensnah. Hätte er sich vehementer für eine Terminwahrung einge- setzt, hätte dies im Übrigen bedingt, dass er gegenüber der Polizei den Gegen- stand des Termins hätte erläutern müssen. Mit Blick auf den damals gegen ihn er- hobenen Tatverdacht könne nun aber nicht davon ausgegangen werden, dass ihn diesfalls die Polizei früher entlassen hätte. Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft dürfe ihm auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass seine Familie E.________ nicht in Empfang genommen oder ihm eine Mitteilung im Hotel hinterlassen habe. Abgesehen davon, dass die 26 Hausdurchsuchung und die Festnahme als äussert einschneidend empfunden und die Wohnung verwüstet hinterlassen worden sei (somit bestimmt kein Empfang in der Wohnung möglich gewesen wäre), habe seine Ehefrau an jenem Tag dann ih- rer Arbeit nachgehen und hätten seine Mutter und deren Lebenspartner sich um die Belange des damals zweijährigen Sohns kümmern müssen, welcher verständli- cherweise aufgrund der Ereignisse sehr verstört gewesen sei und intensiver Be- treuung bedurft habe. Seine Ehefrau, welche sich nach dem Verbleib und Befinden ihres Mannes habe erkundigen wollen, habe schliesslich erst um ca. 18.45 Uhr den zuständigen Polizeibeamten erreichen können. Ausserdem sei aufgrund des Schreibens von E.________ vom 21. August 2017 er- stellt, dass er am besagten Abend nicht länger auf den erheblich verspäteten Be- schwerdeführer gewartet und den Besprechungstermin mit ihm nicht mehr durch- geführt hätte, da er andernfalls seinen arbeitsvertraglichen Verpflichtungen nicht nachgekommen wäre. Aufgrund der Verspätung wäre E.________ somit ohnehin abgereist. Hinzu komme, dass es ihm selbst im Fall, dass E.________ die Verspätung mitge- teilt worden wäre und dieser gewartet hätte, nicht möglich gewesen wäre, die im Zusammenhang mit dem Projekt zu behandelnden technischen Fragen rechtzeitig, d.h. noch vor Ende des 9. Mai 2016, zu beantworten. Nach seiner Ankunft in Basel um 19.00 Uhr und vor dem Treffen mit E.________ hätte er noch sein Archiv auf- suchen und das nötige Material (Taschenrechner, Tabellenwerke, Nomogramme, Bundesordner und Rechenschieber) holen müssen. Über die beschlagnahmte EDV habe er ja nicht mehr verfügt. Aufgrund der Tatsache, dass am Nachholtermin vom 16. Mai 2016 fünf Stunden für die Beantwortung der technischen Fragen nötig ge- wesen seien, müsse davon ausgegangen werden, dass auch die Besprechung vom 9. Mai 2016, hätte er diese noch wahrnehmen können, fünf Stunden und somit über Mitternacht hinaus gedauert hätte. Hätte er am 9. Mai 2016 den vereinbarten Termin um 17.15 Uhr – mit oder ohne EDV – wahrnehmen können, hätte er die Antworten fristgerecht abgeben können. Dass er am 9. Mai 2016 trotz allem ver- sucht habe, E.________ noch zur Rückkehr und zu einem Treffen zu motivieren, sei verständlich und dürfe ihm nicht zum Nachteil gereichen. Ihm ein grobfahrlässiges, kausalitätsunterbrechendes Verhalten vorzuwerfen – das im Ergebnis die unberechtigte Festnahme im Strafverfahren inklusive rechtswidrige Zwangsmassnahme völlig bedeutungslos erscheinen liesse –, weil keine geeignete Stellvertreterregelung vorhanden gewesen sei, sei nicht haltbar. Die Staatsanwalt- schaft verkenne, dass bei einer Bietergruppe jedem Teilnehmer bzw. bestimmten Personen bestimmte Aufgaben zukommen würden. Am massgeblichen Termin mit E.________ wäre es um die Besprechung komplexer Hydraulikprobleme und da- zugehöriger Kalkulationen gegangen. Dafür sei er, Diplomingenieur mit grosser Er- fahrung in dieser Sache, der Experte der Bietergruppe gewesen, der im Hinblick auf den Besprechungstermin vom 9. Mai 2016 bereits zahlreiche Berechnungen vorgenommen gehabt habe, die es zu erläutern gegolten hätte. Er sei der allein- verantwortliche Ingenieur der Bietergruppe und somit für sämtliche technischen Be- lange verantwortlich gewesen. Eine Stellvertretung in seinem Bereich (d.h. spezia- lisiert auf Hydraulik und der S.________-Sprache mächtig) zu finden und entspre- 27 chend zu entlöhnen, sei schlicht nicht möglich gewesen. Ohnehin wäre auch in zeitlicher Hinsicht eine rechtzeitige Stellvertreterregelung unmöglich gewesen, hät- ten sie (die Teilnehmergruppe «I.________») doch erst im Januar 2016 von der Einladung zur Teilnahme an der Vergabe erfahren. Davon, dass adhoc ein anderer für ihn hätte einspringen können, könne jedenfalls mit Blick auf die Komplexität nicht ausgegangen werden. Selbst wenn jedoch eine Stellvertreterregelung beständen hätte, hätte diese nicht rechtzeitig aufgeboten werden können, habe er doch am besagten Termin völlig unerwartet diesen nicht selber wahrnehmen kön- nen. Für den Fall, dass ungeachtet seiner Ausführungen auf ein Selbstverschulden seinerseits geschlossen würde, vermöchte ein solches mangels genügender Inten- sität jedoch nicht die Kausalität zu unterbrechen. Und schliesslich weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass ihm aufgrund der Auswahl des Besprechungstermins vom 9. Mai 2016 keine Unvorsichtigkeit ange- lastet werden könne. 6.4 Die Generalstaatsanwaltschaft führt aus, dass die rechtswidrig erfolgte DNA- Profilerstellung im Rahmen allfälliger kausalitätsunterbrechender Ursachen nicht mehr erneut zum Prozessthema gemacht werden dürfe. Die Beschwerdekammer habe hierüber bereits rechtskräftig entschieden und dem damaligen Entscheid BK 18 464 könne entnommen werden, dass der Beschwerdeführer betreffend die rechtswidrige DNA-Profilerstellung anstelle einer pekuniären Genugtuung lediglich eine Feststellung der Rechtswidrigkeit (als Form der Genugtuung) verlangt habe. Ohnehin könne aber der zeitliche Aspekt für die Erstellung des DNA-Profils für die Frage des Selbstverschuldens des Beschwerdeführers nicht massgeblich sein. Die DNA-Profilerstellung habe nämlich vor der Einvernahme am 9. Mai 2016, d.h. vor 13.00 Uhr, stattgefunden und sei somit nicht ursächlich für das Verpassen des Termins mit E.________ gewesen. Weiter hält die Generalstaatsanwaltschaft fest, dass das Verhalten des Beschwer- deführers am 9. Mai 2016 (fehlender konkreter Hinweis auf den Termin von 17.15 Uhr anlässlich Festnahme und Einvernahme; unterlassene Telefonate und fehlen- de Instruktion der Mutter) als nachlässig bezeichnet werden müsse und letztlich dazu geführt habe, dass der Termin mit dem Abgesandten nicht habe wahrge- nommen werden können. Durch diese aussergewöhnlichen Umstände sei eine all- fällige Kausalkette unterbrochen worden. Denn selbst wenn der Beschwerdeführer die Polizei bei der Hausdurchsuchung am frühen Morgen auf weitere wichtige Ter- mine an jenem Tag aufmerksam gemacht haben sollte, könne daraus nicht ge- schlossen werden, dass er auch ausdrücklich auf den Termin von 17.15 Uhr hin- gewiesen habe. Ausserdem sei weder im Formular «Vorläufige Festnahme» noch im Einvernahmeprotokoll vermerkt, dass der Beschwerdeführer einen entspre- chenden Hinweis gemacht hätte. Es sei somit dem Beschwerdeführer allein zuzu- schreiben, dass er anlässlich der vorläufigen Festnahme und Einvernahme nicht die Gelegenheit genutzt habe, seine Familie – insbesondere seine Mutter, welche zu Hause gewesen sei – zu instruieren resp. E.________ anzurufen, dessen Mobil- telefonnummer ihm – gemäss Protokoll vom 31. Mai 2017 (Einvernahme im Verga- beverfahren) – bekannt gewesen sein müsse resp. in seinem Mobiltelefon abrufbar gewesen wäre. Ausserdem liege die Annahme nahe, dass E.________ bereit ge- 28 wesen wäre, auch etwas länger auf den Beschwerdeführer zu warten, habe er doch schon ohne entsprechende Meldung von sich aus 1.5 Stunden auf den Be- schwerdeführer gewartet. Als E.________ dann um 19.15 Uhr auf seinem Heim- weg einen Anruf des Beschwerdeführers erhalten habe, sei er lediglich nicht mehr bereit gewesen, umzukehren. Dass er jedoch von Beginn an nicht länger gewartet hätte, sei eine unbelegte Behauptung. Weiter müsse davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer auch ohne EDV innert nützlicher Frist eine Beantwor- tung der technischen Fragen möglich gewesen wäre, andernfalls er E.________ am 9. Mai 2016 nicht um Rückkehr ersucht hätte. 6.5 6.5.1 Zunächst ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdekammer im Beschluss BK 18 464 vom 16. Oktober 2019 nicht mit der Frage des Selbstverschuldens befasst hat. Dass sie die Staatsanwaltschaft anwies, den Rechtshilfeweg zu beschreiten und damit die vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente zu verifizieren, bedeu- tet nicht, dass damit implizit ein Selbstverschulden des Beschwerdeführers verneint worden wäre. 6.5.2 Weiter hat die später für rechtswidrig befundene DNA-Profilerstellung vom 9. Mai 2016 in Bern nicht zur Folge, dass allfälliges kausalitätsunterbrechendes Selbst- verschulden des Beschwerdeführers gänzlich entfiele oder die für die erkennungs- dienstliche Behandlung benötigte Zeit von rund 1.5 Stunden gar nicht berücksich- tigt werden dürfte. 6.5.3 Betreffend den Einwand, wonach der Beschwerdeführer am fraglichen Tag, dem 9. Mai 2016, nichts unternommen habe, um den Termin mit E.________ zu wah- ren, was als grobes Selbstverschulden und damit als kausalitätsunterbrechende Ursache zu bezeichnen sei, ist Folgendes festzuhalten: Gemäss eidesstattlichen Versicherungen der Mutter des Beschwerdeführers sowie deren Lebenspartners soll anlässlich der Hausdurchsuchung darauf hingewiesen worden sein, dass wichtige Termine bevorstehen würden. An dieser Stelle kann der Beweiswert der entsprechenden Aussagen offengelassen werden. Die Beschwer- dekammer geht mit der Staatsanwaltschaft einig, dass der Beschwerdeführer auch anlässlich der Festnahme oder der Einvernahme explizit hätte darauf hinweisen müssen, dass er um 17.15 Uhr einen Termin habe. Gemäss dem Dokument «vor- läufige Festnahme» hat der Beschwerdeführer jedoch bei seiner Verhaftung um 9.00 Uhr auf die Benachrichtigung anderer Personen verzichtet und auch die Frage verneint, ob in den nächsten 24 Stunden wichtige Handlungen vorzunehmen seien, deren Unterlassen einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil mit sich bringen würde. Auch später bei der Einvernahme ab 13.00 Uhr hat er offensichtlich nicht auf den bevorstehenden Termin hingewiesen. Jedenfalls kann dem entsprechen- den Protokoll, welches vom Beschwerdeführer als korrekt und vollständig unter- zeichnet worden ist, keine entsprechende Aussage entnommen werden. Vor die- sem Hintergrund ist unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer nach der Haus- durchsuchung die involvierten Polizeibeamten auf den Termin um 17.15 Uhr in Ba- sel hingewiesen hat. Selbst wenn am frühen Morgen anlässlich der Hausdurchsu- chung allenfalls ein entsprechender Hinweis gemacht worden sein sollte, müsste 29 erwartet werden dürfen, dass der Beschwerdeführer auf ausdrückliche Frage an- lässlich der Festnahme hin den Hinweis wiederholt hätte. Ebenso ist gestützt auf das Festnahme- und Einvernahmeprotokoll erstellt, dass der Beschwerdeführer keinen Telefonanruf zu tätigen gewünscht hat. Anders als die Staats- und Generalstaatsanwaltschaft indes der Ansicht sind, ver- mögen diese Unterlassungen die Kausalkette nicht zu unterbrechen. Zwar trifft zu, dass der Beschwerdeführer die involvierten Polizeibeamten anlässlich der Fest- nahme und der Einvernahme in Bern (allenfalls nochmals) ausdrücklich darauf hät- te aufmerksam machen können und sollen, dass er um 17.15 Uhr einen Termin in Basel wahrnehmen müsse und er insoweit mindestens mit seiner Mutter telefonie- ren möchte. Seine Mutter hätte entsprechend instruiert werden können, so dass sie E.________ hätte begrüssen und diesen um etwas Geduld bitten können. E.________ hätte hierzu auch nicht Einlass in die Wohnung des Beschwerdefüh- rers gewährt werden müssen. Ein Warten ausserhalb der Wohnung, z.B. in einem Restaurant, wäre durchaus möglich gewesen. Immerhin hat E.________ allein schon von sich aus rund 1.5 Stunden gewartet, ohne dass ihn jemand informiert hätte. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer niemanden aus seiner Familie hat anrufen wollen resp. dies auch nicht unmittelbar im Anschluss an seine Entlassung getan hat, kann ihm jedoch im Zusammenhang mit der Kausalitätsbeurteilung nicht zwingend nachteilig ausgelegt werden. Entscheidrelevante Bedeutung kommt näm- lich nicht nur allein dem Umstand zu, dass der Beschwerdeführer Telefonanrufe an seine Frau oder Mutter resp. deren Lebenspartner unterlassen hat. Massgebliche Bedeutung kommt auch der Frage nach dem Entlassungszeitpunkt des Beschwer- deführers zu. Selbst wenn er nämlich seine Frau oder Mutter resp. deren Lebens- partner zwecks Instruktion hätte anrufen wollen und dürfen, wäre es ihm ohne frühere Entlassung nicht möglich gewesen, die von der Vergabebehörde gesetzte Frist zur Abgabe der verlangten Antworten noch vor Mitternacht einzuhalten. Be- kanntlich hat die Beantwortung der technischen Fragen am Nachholtermin vom 16. Mai 2016 fünf Stunden gedauert. Dafür, dass am 9. Mai 2016 hierfür weniger Zeit nötig gewesen wäre, bestehen keine Anhaltpunkte. Zusätzlich hätte der Be- schwerdeführer, dessen EDV beschlagnahmt worden war, zunächst, d.h. vor dem Treffen mit E.________, noch Ersatzhilfsmittel besorgen müssen. Der Beschwerde- führer traf unbestrittenermassen erst um 19.00 Uhr in Basel ein. Materialbesor- gung, sämtliche zurückzulegenden Wege und Beantwortung der technischen Fra- gen innert der verbleibenden fünf Stunden bis Mitternacht wären somit praktisch nicht möglich gewesen. Erforderlich wäre gewesen, dass der Beschwerdeführer um ca. 17 Uhr in Basel eingetroffen wäre. Dies nicht nur, weil der vereinbarte Termin ohnehin für 17.15 Uhr geplant gewesen wäre, sondern weil der Beschwerdeführer vor der Besprechung noch gewisse Zeit für Materialbesorgung und Zurücklegen von Wegstrecken benötigt hätte. Ausgehend von einer Sitzungsdauer von fünf Stunden hätte die Besprechung kurz vor 19.00 Uhr starten sollen. Bei einer Ankunft um 17.00 Uhr wären dem Beschwerdeführer somit knapp zwei Stunden zur Vorbe- reitung zur Verfügung gestanden, was ausreichend gewesen wäre. Mit gleicher Begründung kommt auch dem Einwand, wonach der Beschwerdefüh- rer E.________ hätte anrufen können, keine massgebliche Relevanz zu. Selbst 30 wenn der Beschwerdeführer im Besitz von dessen Mobiltelefonnummer gewesen sein sollte und diesen anlässlich der Einvernahme oder unmittelbar nach der Ent- lassung um 17.45 Uhr angerufen hätte, hätte die gleichentags auslaufende Frist – wie zuvor dargelegt – nicht eingehalten werden können. Die Fragen, ob der Be- schwerdeführer tatsächlich über die Telefonnummer von E.________ verfügt hat und ob die Polizei ihm die Nummer aus seinem Mobiltelefon herausgesucht hätte, wenn sie denn darum ersucht worden wäre, sind folglich nicht weiter von Relevanz und brauchen nicht abschliessend beurteilt zu werden. Ebenfalls keinen Einfluss hätte gehabt, wenn seine Familie in Basel in der Lage gewesen wäre, mit E.________ in Kontakt zu treten. Zentral ist somit die Frage, ob der Beschwerdeführer, hätte er denn die Polizeibe- amten in Bern ausdrücklich auf den Termin um 17.15 Uhr aufmerksam gemacht, früher resp. spätestens um 15.45 Uhr entlassen worden wäre, so dass er um ca. 16.00 Uhr den Zug nach Basel hätte nehmen können. Ein ausdrücklicher Hinweis hätte insofern bereits um 09.00 Uhr (Ausfertigung des Protokolls der vorläufigen Festnahme) erfolgen können und müssen, wurde der Beschwerdeführer damals doch ausdrücklich gefragt, ob in den nächsten 24 Stunden wichtige Handlungen vorzunehmen seien, deren Unterlassen einen nicht wieder gutzumachenden Nach- teil bewirken könnte. Für die Beschwerdekammer ist indes nicht klar, ob der Be- schwerdeführer zu jenem Zeitpunkt bereits in Bern gewesen oder das Protokoll der Festnahme noch in Basel erstellt worden ist, zumal die Hausdurchsuchung erst um 09.45 Uhr beendet worden ist (vgl. Hausdurchsuchungsprotokoll). Unter der An- nahme, dass der Beschwerdeführer um 09.00 Uhr bereits in Bern gewesen ist und gestützt auf die Tatsache, dass die Einvernahme insgesamt 4 Stunden und 45 Mi- nuten gedauert hat, darf angenommen werden, dass die Polizei die Angelegenheit möglichst beförderlich vorangetrieben hätte, so dass der Beschwerdeführer we- sentlich rascher hätte entlassen werden können. Bei einer realistischen Betrach- tung wäre eine Entlassung um spätestens 15.45 Uhr durchaus möglich gewesen, und zwar unabhängig davon, dass der Beschwerdeführer noch erkennungsdienst- lich hat erfasst werden sollen resp. erfasst worden ist. Auch Letztere hätte zügiger vonstattengehen resp. besser geplant werden können. Mit seinem Schweigen hat der Beschwerdeführer somit – unter vorgenannter Prämisse (d.h. dass er sich um 09.00 Uhr bereits in Bern befunden hat) – dazu beigetragen, dass der Termin mit E.________ versäumt worden ist. Anders ist die Sache wohl zu beurteilen, wenn der Beschwerdeführer um 09.00 Uhr noch an seinem Domizil in Basel gewesen sein sollte. Unter Berücksichtigung des in diesem Fall noch erforderlichen Transports von Basel nach Bern erscheint es wenig realistisch, dass bis 15.45 Uhr sämtliche – die Person des Beschwerdefüh- rers betreffenden – polizeilichen Arbeiten hätten abgeschlossen werden können, und zwar selbst im Fall, dass keine erkennungsdienstliche Erfassung vorgenom- men worden wäre. Diesfalls hätte somit ein ausdrücklicher Hinweis des Beschwer- deführers möglicherweise nichts gebracht. Letztlich kann aber im Rahmen der Kausalitätsbeurteilung offenbleiben, wo genau der Beschwerdeführer um 09.00 Uhr gewesen ist. Selbst wenn er um 09.00 Uhr in Bern gewesen sein sollte, die Polizei jedoch aufgrund seines Verhaltens (fehlender 31 Hinweis auf den Termin um 17.15 Uhr) gar keinen Anlass hatte, die Arbeiten rasch voranzutreiben, um ihm so eine rechtzeitige Ankunft in Basel (ca. 17 Uhr) zu er- möglichen, kann die entsprechende Unterlassung des Beschwerdeführers nicht als «grobes Selbstverschulden» und damit kausalitätsunterbrechendes Verhalten be- trachtet werden. Für ein kausalitätsunterbrechendes Verhalten wäre – wie erwähnt (vorne E. 6.1) – erforderlich, dass das entsprechende Verhalten des Beschwerde- führers einen derart hohen Wirkungsgrad aufweisen müsste, dass die Handlungen der Strafverfolgungsbehörden nach wertender Betrachtungsweise als rechtlich nicht mehr beachtlich erscheinen würden. Davon kann deshalb nicht gesprochen werden, weil dem Beschwerdeführer im damaligen Zeitpunkt nicht bewusst gewe- sen ist, welche Folgen die Nichtwahrnehmung des Termins schliesslich zeitigen würden. Weder ihm noch dem Abgesandten E.________ scheint damals klar ge- wesen zu sein, dass der Termin vom 9. Mai 2016 nicht an einem anderen Tag fristwahrend wiederholt werden kann (vgl. dazu E. 5.5 und E. 5.4, wonach sich der Beschwerdeführer im Rahmen des Vergabeverfahrens auf den Standpunkt gestellt hat, mit der Wahrnehmung des Termins vom 16. Mai 2016 und den damals abge- gebenen Antworten die ihm gesetzten Fristen eingehalten zu haben [Rekursent- scheid vom 11. Januar 2018 der Republik D.________, Beilage 15 zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 20. April 2018). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, die Polizeibeamten anlässlich der Erstellung des Festnahmeprotokolls auf den wichtigen Termin um 17.15 Uhr hin- zuweisen, Letzteren damit die Möglichkeit genommen hat, die Angelegenheit zu beschleunigen und ihn früher zu entlassen, kann allenfalls bei der Schadensbe- rechnung im Sinn einer Schadensreduktion ins Gewicht fallen. Das Argument des Beschwerdeführers, wonach er gegenüber der Polizei gezwungen gewesen wäre, genauere Auskunft über den Inhalt des Treffens zu geben, was angesichts des ge- gen ihn erhobenen Tatverdachts wohl kaum zu einer früheren Entlassung geführt hätte, ist rein theoretischer Natur. Unabhängig davon, wieviel der Beschwerdefüh- rer hätte preisgeben wollen und ob die Polizei ihm die Terminwahrung zu ermögli- chen versucht hätte oder nicht, steht fest, dass die Polizei durch das Verhalten des Beschwerdeführers jeglicher Möglichkeit beraubt wurde. Ein ausdrücklicher Hin- weis seinerseits wäre zumindest ein Versuch wert gewesen, den Termin noch am selben Tag einhalten zu können. 6.5.4 Nicht gehört werden kann weiter der Vorwurf, dass die Nichteinhaltung der Frist vom 9. Mai 2016 zumindest teilweise auch durch die unvorsichtige Auswahl des Besprechungstermins verursacht worden sei. Für die Beschwerdekammer ist aus- reichend erstellt, dass die Bietergruppe «I.________» den Termin für die Beantwor- tung der technischen Fragen im Zeitraum vom 2. Mai 2016 bis 9. Mai 2016 frei hat wählen können und der entsprechende Termin ebenfalls für die Konkurrenz gegol- ten hat. Selbst wenn die «I.________» einen anderen Tag als den 9. Mai 2016 für die Besprechung gewählt hätte, jedoch auch an diesem Tag der Termin wegen ei- nes unvorhergesehenen Ereignisses – wie hier Ermittlungshandlungen der Straf- verfolgungsbehörden – nicht hätte eingehalten werden können, wären ebenfalls keine fristwahrenden Handlungen mehr möglich gewesen, selbst wenn der 9. Mai 2016 noch nicht verstrichen gewesen wäre. Den von der «I.________» bestimmten 32 Termin – egal auf welchen Tag dieser Termin im Zeitraum vom 2. Mai 2016 bis 9. Mai 2016 angesetzt gewesen wäre – galt es zwingend einzuhalten. 6.5.5 Die Kritik der Staatsanwaltschaft, wonach das Risiko in der Bietergruppe «I.________» in Anbetracht der Bedeutung und Grösse des Projekts sehr einseitig verteilt resp. keine Stellvertretung organisiert gewesen sei, was sich der Beschwer- deführer anrechnen lassen müsse, ist verständlich, vermag vorliegend jedoch ebenfalls kein die Kausalität unterbrechendes Verhalten des Beschwerdeführers zu begründen. Der Beschwerdeführer begründet nachvollziehbar, dass ihm als Inge- nieur das besondere Fachwissen zugekommen ist und er innerhalb der Gruppe die auf das Ingenieur- resp. Hydraulikfachwissen ausgerichteten Fragen zu beantwor- ten hatte. Es liegt in der Natur der Sache, dass für firmenintern von Spezialisten wahrgenommene Aufgaben nicht Stellvertretungen bestehen, andernfalls jeweils für jeden Spezialisten ein(e) sog. Schattenmann/-frau organisiert und bezahlt wer- den müsste. Im Fall eines – nicht (wie hier) von einem Dritten bewirkten – unvor- hergesehenen Ereignisses müssten die Konsequenzen einer Verhinderung des Spezialisten indes hingenommen werden. 6.6 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass keine kausalitätsunterbrechenden Ursachen ausgemacht werden können. Die Adäquanz ist zu bejahen und dem Be- schwerdeführer ist der Schaden, der ihm aus der Nichtwahrung des Termins/der Frist vom 9. Mai 2016 entstanden ist, grundsätzlich zu entschädigen. 7. Der Beschwerdeführer beantragt mit seinen Rechtsbegehren 1-4 einerseits eine Entschädigung für wirtschaftliche Einbussen (entgangener Verdienst, entgangene Provision und entgangener Gewinn), andererseits eine Entschädigung für die ihm im Zusammenhang mit der Projektausschreibung in D.________ entstandenen Kosten. Mangels Bejahung der Adäquanz hat sich die Staatsanwaltschaft selbstre- dend noch nicht mit den einzelnen Schadenspositionen auseinandergesetzt. Dem Beschwerdeführer ginge eine Instanz verloren, wenn die Beschwerdekammer nun erstmals über die einzelnen Schadenspositionen befinden würde und er mit den entsprechenden Folgerungen nicht einverstanden wäre. Die Sache geht folglich – soweit die Rechtsbegehren 1 bis 4 betreffend – an die Staatsanwaltschaft zur Fort- führung des Verfahrens (zur Prüfung des konkreten Schadens) zurück. Dem Rechtsbegehren 5, wonach eventualiter die Kausalität festzustellen und die Sache zur Festsetzung des Schadens zurückzuweisen sei, wird insoweit entsprochen. Inwieweit im Rahmen der Schadensbeurteilung noch weitere Abklärungen nötig sein werden (u.a. mit Blick auf eine allfällige Schadensreduktion [vgl. vorne E. 6.5.3 betreffend Möglichkeit einer früheren Entlassung]), wird die Staatsanwaltschaft – allenfalls auch auf entsprechende Anträge des Beschwerdeführers hin – zu beurtei- len haben. 8. Die Beschwerde ist somit teilweise gutzuheissen. Dispositivziffern 2 und 4 der Ver- fügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 23. April 2021 sind aufzuheben und die Kausalität zwischen der gegen den Beschwerdeführer geführ- ten Strafuntersuchung resp. den am 9. Mai 2016 erfolgten Zwangsmassnahmen und dem aus dem Ausschluss aus dem Vergabeverfahren resultierenden Schaden 33 ist zu bejahen. Das Verfahren ist an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen zwecks Prüfung des Schadens. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 9. 9.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelver- fahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Der Beschwerdeführer obsiegt im vorliegenden Beschwerdeverfahren insoweit, als seinem Eventualantrag auf Feststellung der Kausalität und Rückweisung an die Staatsanwaltschaft zwecks Festsetzung des Schadens gutgeheissen wird. Hinsichtlich des Antrags auf Zu- sprache einer durch die Beschwerdekammer festgesetzten Entschädigung unter- liegt er jedoch. Angesichts dessen rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 3’000.00, zur Hälfte, aus- machend CHF 1’500.00, aufzuerlegen. Die andere Hälfte der Verfahrenskosten trägt der Kanton Bern. 9.2 Darüber hinaus ist dem Beschwerdeführer vom Kanton Bern für die Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Teilentschädigung auszurichten (Art. 436 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Die Aufwendungen, welche ihm im Verfahren vor der Staatsanwaltschaft entstanden sind, werden von Letzterer festzulegen sein. Der Beschwerdeführer hat eine Honorarnote seiner Rechtsvertretung eingereicht, welcher über den seit 21. Dezember 2020 getätigten Aufwand Auskunft gibt (Be- schwerdebeilage 16). Betreffend den ab 23. April 2021 (konkret: 30. April 2021) be- triebenen Aufwand kann den Akten entnommen werden, dass sich die Rechtsver- tretung bereits im Rahmen ihrer Eingabe gemäss Art. 318 StPO (Eingabe vom 27. Januar 2021) einlässlich mit dem Sachverhalt und den sich stellenden Fragen auseinandergesetzt hat. Die Beschwerde basiert hauptsächlich auf den dort bereits gemachten Ausführungen. Das von der Rechtsvertretung im Rahmen des Be- schwerdeverfahren veranschlagte Honorar von CHF 6’125.00 (exkl. Auslagen und MWST) resp. der geltend gemachte Aufwand von 16 Stunden für das Studium der angefochtenen Verfügung und die Ausarbeitung der Beschwerde erscheint daher als überhöht. Als angemessen erachtet die Kammer – unter Berücksichtigung der Komplexität und Bedeutung der Streitsache sowie des Rahmentarifs (vgl. Art. 41 des Kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG; BSG 168.11] und Art. 17 Abs. 1 Bst. f der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes [PKV; BSG 168.811]) – ein Honorar für das Beschwerdeverfahren von insgesamt CHF 5'000.00 (inkl. Aus- lagen und MWST). Die anteilsmässige Parteientschädigung wird somit auf CHF 2'500.00 bestimmt (inkl. Auslagen und MWST; ausmachend die Hälfte der für das Beschwerdeverfahren als angemessen bezeichneten Entschädigung) und mit den auferlegten Verfahrenskosten verrechnet (Art. 442 Abs. 4 StPO). 34 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositivziffern 2 und 4 der Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 23. April 2021 werden aufge- hoben. Es wird festgestellt, dass die Kausalität zwischen der gegen den Beschwerde- führer geführten Strafuntersuchung und dem aus dem Ausschluss aus dem Vergabe- verfahren resultierenden Schaden zu bejahen ist. Das Verfahren geht zur Beurteilung des Schadens an die Staatsanwaltschaft zurück. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 3‘000.00, werden zur Hälf- te, ausmachend CHF 1’500.00, dem Beschwerdeführer auferlegt. Die restlichen CHF 1’500.00 trägt der Kanton Bern. 3. Dem Beschwerdeführer wird vom Kanton Bern für seine Aufwendungen im Beschwer- deverfahren eine anteilsmässige Parteientschädigung von CHF 2'500.00 zugespro- chen. Diese wird mit den ihm auferlegten Verfahrenskosten von CHF 1'500.00 (Ziffer 2 hiervor) verrechnet, weshalb ihm noch ein Betrag von CHF 1'000.00 auszuzahlen ist. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt B.________ und / oder Rechtsanwalt T.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt U.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 22. Oktober 2021 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Beldi i.V. Gerichtsschreiberin Volknandt Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Die Rechtsmittelbelehrung folgt auf der nächsten Seite. 35 Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 36