4.3 Gestützt auf das Ausgeführte ist festzuhalten, dass das Beschleunigungsgebot durch die Untätigkeit der Staatsanwaltschaft nicht verletzt worden ist. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und abzuweisen. 5. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Infolge Unterliegens steht ihm auch kein Anspruch auf Entschädigung zu. 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.