Und schliesslich ist auch der Einwand unbehelflich, wonach sich eine besonders beförderliche Behandlung deshalb aufdränge, weil das der Anzeige zugrundeliegende Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern seine Existenz betreffe resp. weil er unter dem Existenzminimum lebe. Dies deshalb, weil der Fortgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht von der Bearbeitung der Strafanzeige vom 8. März 2021 abhängt. 4.3 Gestützt auf das Ausgeführte ist festzuhalten, dass das Beschleunigungsgebot durch die Untätigkeit der Staatsanwaltschaft nicht verletzt worden ist.