Es kann in diesem Zusammenhang auf den ihm bekannten Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 21 76 vom 17. März 2021 verwiesen werden, in welchem das Folgende, auch hier geltende, ausgeführt wurde (dort E. 3.4): Ausserdem liegen im Verhalten der Beschwerdeführerin aussergewöhnliche Umstände begründet, welche die bisherige Verfahrensdauer bzw. die Untätigkeit des Verfahrensleiters rechtfertigen: Es ist bekannt, dass der für die Beschwerdeführerin handelnde B.________ die bernische Staatsanwaltschaft mit unbegründeten Anzeigen geradezu überhäuft (vgl. etwa Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 21 36 vom 3. März 2021).