Hierbei greift das Beschleunigungsgebot – wie bereits ausgeführt – in geringerem Mass. Anders als der Beschwerdeführer im Übrigen meint, darf die Tatsache, dass er immer wieder neue Anzeigen einreicht, sehr wohl im Rahmen der Angemessenheitsbeurteilung berücksichtigt werden. Es kann in diesem Zusammenhang auf den ihm bekannten Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 21 76 vom 17. März 2021 verwiesen werden, in welchem das Folgende, auch hier geltende, ausgeführt wurde (dort E. 3.4):