3 von sieben, acht oder neun Monaten; vgl. zudem Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 13 215 vom 25. September 2013 E. 5.2, wonach Untätigkeit der Staatsanwaltschaft während acht Monaten seit Anzeigeeingang eine Rechtsverzögerung zu begründen vermochte). Beim Beschwerdeführer handelt es sich um den Anzeigeerstatter/Strafkläger. Hierbei greift das Beschleunigungsgebot – wie bereits ausgeführt – in geringerem Mass.