Damit ist die Anzeige zum Zeitpunkt der Beschwerdeschrift vom 28. Mai 2021 11 Wochen – resp. unter Berücksichtigung des an den Beschuldigten versandten Informationsschreibens vom 16. März 2021 insgesamt 10 Wochen – unbehandelt geblieben. Diese Dauer steht nicht im Widerspruch zum Beschleunigungsgebot resp. stellt keine Rechtsverzögerung dar (vgl. dazu Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 517 vom 1. März 2018 E. 5.1 mit Hinweisen, wonach eine Untätigkeit von zehn Monaten in aller Regel eine Rechtsverzögerung bedeutet bzw. unter Umständen auch bereits ein Stillstand