4. 4.1 Der Beschwerdeführer macht unter Berufung auf Art. 5 StPO und die Tatsache, dass «sie unter dem Existenzminimum leben würden», geltend, dass eine Bearbeitung der Anzeige binnen drei Monaten erwartet werden dürfe. Eine Verzögerung dürfe nicht damit begründet werden, dass er immer wieder Anzeigen einreichen müsse. Würde die Justiz ordnungsgemäss handeln, wären keine Anzeigen nötig. 4.2 Die Strafanzeige des Beschwerdeführers vom 8. März 2021 ist am 11. März 2021 bei der Staatsanwaltschaft eingelangt. Damit ist die Anzeige zum Zeitpunkt der Beschwerdeschrift vom 28. Mai 2021 11 Wochen – resp.