5.3 Mit Blick auf die in E. 5.1 dieses Beschlusses zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung erfüllen weder die dem Beschwerdeführer im laufenden Verfahren vorgeworfenen Delikte (Hinderung einer Amtshandlung durch Flucht, SVG- Widerhandlung durch Fahren ohne Licht) noch diejenigen aus dem hängigen Verfahren (Sachbeschädigung durch Malen mit wasserlöslicher Kreide) die Voraussetzung einer schweren Rechtsgutverletzung. Anhaltspunkte, dass allfällige künftige bzw. bereits begangene Delikte die erforderliche Schwere erreichen könnten, sind nicht dargetan. Die Beschwerde ist gutzuheissen.