Es müssen mithin ernsthafte Gefahren für wesentliche Rechtsgüter drohen. Gewisse Beeinträchtigungen weniger existenzieller Rechtsgüter sind hingegen in Kauf zu nehmen. Solche sind mittels repressiver Massnahmen zu ahnden. 5.2 Die erhöhte Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer bereits andere Delikte begangen hat oder dies zukünftig tun könnte, wird aus dem Umstand abgeleitet, dass der Beschwerdeführer bereits wegen eines vergleichbaren Vorfalls aktenkundig ist. Wie sich aus dem Strafregisterauszug ergibt, ist beim Regionalgericht Bern- Mittelland ein Verfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Sachbeschädigung hängig.