In Übereinstimmung mit der Generalstaatanwaltschaft lässt sich anders kaum erklären, dass er nach Erblicken des Patrouillenfahrzeugs die Richtung geändert und beschleunigt hat und schliesslich mit dem PubliBike die Treppe hinuntergerannt ist. Es ist unbestritten, dass die erkennungsdienstliche Erfassung den Ermittlungen betreffend die Anlasstaten nicht dienlich ist. Die Staatsanwaltschaft begründet die erkennungsdienstliche Erfassung des Beschwerdeführers mit dem Vorliegen einer erhöhten Wahrscheinlichkeit, dass er bereits andere Delikte begangen hat oder dies zukünftig tun könnte.