Jedenfalls gibt es keine Hinweise, dass sich die Polizei diesbezüglich geirrt oder den Beschwerdeführer zu Unrecht belastet hat. Sowohl aus dem im Zusammenhang mit der erkennungsdienstlichen Erfassung geschilderten Sachverhalt als auch aus dem Anzeigerapport vom 11. Juni 2021 ergeben sich konkrete Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer die Polizei als solche erkannt hat und ihm auch klar gewesen ist, dass diese ihn kontrollieren wollte, worauf er versucht hat, sich dieser Kontrolle zu entziehen.