197 Abs. 1 StPO präzisiert. Danach können Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (Bst. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (Bst. c) und die 2 Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Bst. d; Urteil des Bundesgerichts 1B_171/2021 vom 6. Juli 2021 E. 2).