Am 7. Juni 2021 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren und erteilte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Die Generalstaatsanwaltschaft nahm am 30. Juni 2021 zur Beschwerde Stellung und beantragte deren Abweisung. Der Beschwerdeführer liess sich darauf nicht mehr vernehmen.