Mit Verfügung vom 25. Mai 2021 ordnete die Staatsanwaltschaft die erkennungsdienstliche Erfassung des Beschuldigten (ohne Abnahme Wangenschleimhautabstrich) durch die Kantonspolizei Bern an. Hiergegen erhob der Beschuldigte (nachfolgend: Beschwerdeführer) bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde (Posteingang: 7. Juni 2021). In der Beschwerde beantragt er sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung.