10. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht Untersuchungshaft für die Dauer von drei Monaten, d.h. bis zum 18. August 2021, angeordnet hat. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin für ihre Auf-