Insbesondere ist auch der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Hausarrest nicht geeignet, ihn vor weiteren Gewaltdelikten abzuhalten. Wenn es aus einer Auseinandersetzung, bei der es «eigentlich um nichts» geht, mutmasslich zu derart schweren Verletzungen des Opfers kommt und es in einem anderen Vorfall ebenfalls zu mutmasslich durch den Beschwerdeführer zugefügten Bissverletzungen gekommen ist, kann der Wiederholungsgefahr – zumindest derzeit – wirksam nur mit Haft begegnet werden.