9.4 Geeignete und hier konkret anwendbare Ersatzmassnahmen, welche die Wiederholungsgefahr zu bannen vermögen, sind unter Verweis auf den Haftanordnungsentscheid des Zwangsmassnahmengerichts keine ersichtlich. Insbesondere ist auch der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Hausarrest nicht geeignet, ihn vor weiteren Gewaltdelikten abzuhalten.