Die Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers scheint durch seine Verfassung nicht klarerweise dermassen beeinträchtigt, dass die Untersuchungshaft deshalb als unverhältnismässig erschiene. Zudem wurde die Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers am 19. Mai 2021 um 23:55 Uhr durch den Notfallarzt überprüft (vgl. Anzeigerapport vom 20. Mai 2021). 9.4 Geeignete und hier konkret anwendbare Ersatzmassnahmen, welche die Wiederholungsgefahr zu bannen vermögen, sind unter Verweis auf den Haftanordnungsentscheid des Zwangsmassnahmengerichts keine ersichtlich.