unter Umständen im Rahmen einer geeigneten Anstalt oder Klinik zu vollziehen ist, wozu die Untersuchungshaft nicht formell aufgehoben zu werden braucht, sondern eine Verlegung während des Vollzugs genügt. Es versteht sich von selbst, dass bei einer attestierten Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers eine entsprechende Behandlung ins Auge zu fassen wäre. Die Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers scheint durch seine Verfassung nicht klarerweise dermassen beeinträchtigt, dass die Untersuchungshaft deshalb als unverhältnismässig erschiene.