Da das Gutachten aber noch nicht in Auftrag gegeben worden ist und die Erstellung praxisgemäss einige Zeit beanspruchen wird, drängt es sich auf, unverzüglich einen Zwischenbericht bzw. eine Vorabstellungnahme zur Frage der Wiederholungsgefahr anzufordern (Urteil des Bundesgerichts 6B_345/2013 vom 28. Oktober 2013 E. 6; BGE 143 IV 9 E. 2.8). Zudem lassen nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Krankheit oder gar eine depressive Verstimmung die Untersuchungshaft nicht dahinfallen (Urteil des Bundesgerichts 1B_378/2013 vom 14. November 2013 E. 3.3), zumal diese