Dass das forensisch-psychiatrischen Gutachten noch nicht vorliegt, ist unter den gegebenen Umständen mit dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen zwar noch vereinbar. Da das Gutachten aber noch nicht in Auftrag gegeben worden ist und die Erstellung praxisgemäss einige Zeit beanspruchen wird, drängt es sich auf, unverzüglich einen Zwischenbericht bzw. eine Vorabstellungnahme zur Frage der Wiederholungsgefahr anzufordern (Urteil des Bundesgerichts 6B_345/2013 vom 28. Oktober 2013 E. 6; BGE 143 IV 9 E. 2.8).