werde gestützt auf die bekannte Krankheitsvorgeschichte nach dem Abschluss der polizeilichen Ermittlungen von Amtes wegen noch ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag gegeben werden müssen. 9.3 Die angeordnete Haftdauer von drei Monaten ist angesichts der noch geplanten Ermittlungshandlungen verhältnismässig. Dass das forensisch-psychiatrischen Gutachten noch nicht vorliegt, ist unter den gegebenen Umständen mit dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen zwar noch vereinbar.