Eine übermässige Haft liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Strafe übersteigt (sog. Überhaft; BGE 139 IV 270 E. 3.1). 9.2 Der Beschwerdeführer wurde am 19. Mai 2021 festgenommen. Die Untersuchungshaft wurde für drei Monate, bis zum 18. August 2021, angeordnet. In Anbetracht der gegenüber dem Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe der mehrfachen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Gehilfenschaft zum Betäubungsmittelhandel sowie Handel mit Betäubungsmitteln und Konsum), der einfachen Körperverletzung (mehrfach) und der schweren Körperverletzung droht noch keine Überhaft.