In Bezug auf die Wahrscheinlichkeit weiterer gleichartiger oder noch massiverer Delikte gegen Leib und Leben ist dem Beschwerdeführer aufgrund der aufgezeigten Umstände eine ungünstige Rückfallprognose zu stellen. Die Legalprognose ist angesichts der bisherigen Gewaltbereitschaft, der fehlenden Tagesstruktur und Perspektive sowie des erhöhten Alkoholkonsums denkbar ungünstig. Wiederholungsgefahr ist somit zu bejahen.