Die Beschwerdekammer kann sich der Schlussfolgerung des Zwangsmassnahmengerichts anschliessen, wonach diese Umstände den Verdacht nähren, dass die psychische Verfassung in Kombination mit dem Medikamenten- und Alkoholkonsums erhebliche Risikofaktoren für Gewalt darstellen. In Bezug auf die Wahrscheinlichkeit weiterer gleichartiger oder noch massiverer Delikte gegen Leib und Leben ist dem Beschwerdeführer aufgrund der aufgezeigten Umstände eine ungünstige Rückfallprognose zu stellen.