6 feld oder eine sinngebende Tagesstruktur nicht auszumachen sind («gamen»; regelmässiger Konsum von Alkohol, «schwere Sachen»; Einvernahme vom 20. Mai 2021, Z. 27 u. Einvernahme vom 21. Mai 2021, Z. 70 ff.). Der Beschwerdeführer hat damit wenig Perspektive, was sich ebenfalls ungünstig auswirkt. Auch die Beschwerdekammer wertet die psychische Verfassung des Beschwerdeführers aufgrund seiner eigenen Aussagen als ungünstig. So gab er an, an einer bipolaren Störung und an paranoider Schizophrenie zu leiden (Einvernahme vom 20. Mai 2021 Z. 31).