Auffällig ist auch, dass dem Beschwerdeführer bereits in Bezug auf den Vorfall vom 1. Juli 2020 vorgeworfen wird, er habe E.________ während einer tätlichen Auseinandersetzung einmal in den rechten Daumen sowie einmal in die linke Kinnseite gebissen, wodurch dieser einen Daumenbruch sowie eine Rissquetschwunde erlitten habe. Zudem wird dem Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren ebenfalls vorgeworfen, dem Geschädigten Teile des Augenlids abgebissen zu haben, was vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird.