Liegt die Tatschwere und die Sicherheitsrelevanz am oberen Ende der Skala, ist die Messlatte zur Annahme einer rechtserheblichen Rückfallgefahr tiefer anzusetzen (BGE 143 IV 9 E. 2.9). 8.3 Vom Zwangsmassnahmengericht wurde einlässlich dargetan, dass der Beschwerdeführer erhebliche Risikofaktoren für Gewalt aufweist, welche sich zusätzlich hinsichtlich der Intensität verstärkt haben. Der Beschwerdeführer weist in den letzten Jahren insgesamt sechs Verurteilungen wegen einfacher Körperverletzung auf.