137 IV 84 E. 2). Besonders prognosebelastend wirkt sich aus, wenn eine beschuldigte Person trotz laufender Untersuchung weiter delinquiert (FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 39 zu Art. 221 StPO). Je schwerer die drohenden Taten sind und je höher die Gefährdung anderer ist, desto geringere Anforderungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen. Liegt die Tatschwere und die Sicherheitsrelevanz am oberen Ende der Skala, ist die Messlatte zur Annahme einer rechtserheblichen Rückfallgefahr tiefer anzusetzen (BGE 143 IV 9 E. 2.9).