8. 8.1 Schliesslich muss ernsthaft zu befürchten sein, dass die beschuldigte Person bei einer Freilassung erneut schwere Vergehen oder Verbrechen begehen würde. 8.2 Massgebliche Kriterien sind die Häufigkeit und Intensität der untersuchten Delikte, die einschlägigen Vorstrafen und diesbezügliche Aggravierungstendenzen, ferner die finanzielle Situation, die familiäre Verankerung, die Möglichkeit einer Berufstätigkeit und nicht zuletzt der psychische und physische Gesundheitszustand (BGE 143 IV 9 E. 2.8; 137 IV 84 E. 2).