Aus dem Strafbefehl vom 1. März 2021 ergibt sich hinsichtlich des Vorfalls vom 1. Juli 2020 folgender Sachverhalt (Ziffer 2, wogegen keine Einsprache erhoben wurde): «A.________ biss E.________ (Privatkläger) während einer gegenseitigen tätlichen Auseinandersetzung einmal in den rechten Daumen sowie einmal in die linke Kinnseite, wodurch dieser einen Daumenbruch sowie eine Rissquetschwunde erlitt.». Am 19. Mai 2021 soll der Beschwerdeführer dem Geschädigten D.________ 1/3 des oberen und 2/3 des unteren Augenlids abgebissen haben (vgl. Anzeigerapport vom 20. Mai 2021). In seiner Einvernahme vom 19. Mai 2021 führte der Beschwerdeführer aus, dass er D.________ als Reaktion darauf, dass er