Diese Gefährlichkeit lässt sich aufgrund der früheren Straftaten, aber auch anhand der ihm neu vorgeworfenen Handlungen beurteilen, sofern mit genügender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, dass er sie begangen hat (vgl. zum Ganzen BGE 143 IV 9 E. 2.6). Neben den Vorstrafen wegen einfacher Körperverletzung sind die Vorwürfe der einfachen Körperverletzung vom 1. Juli 2020 und der schweren Körperverletzung vom 19. Mai 2021 grundsätzlich nicht mehr bestritten. Aus dem Strafbefehl vom 1. März 2021 ergibt sich hinsichtlich des Vorfalls vom 1. Juli 2020 folgender Sachverhalt (Ziffer 2, wogegen keine Einsprache erhoben wurde): «A.________ biss E.______